30.05.2016 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Vorlage von Schuldscheinen zum Erlass eines PfÜB
Der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Gläubiger ihm eine Inhaberschuldverschreibung aushändigt, muss für den Erlass eines PfÜB dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorlegen.
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