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  • 27.08.2026 · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Gläubiger darf sich für Folgeantrag auf Drittauskünfte Zeit lassen

    Immer wieder bekommen Gläubiger abenteuerliche Entscheidungen von Gerichtsvollziehern und Gerichten zu spüren. So auch in einem Fall vor dem LG Rottweil (17.4.25, 1 T 15/25, Abruf-Nr. 255252 ): Der Gläubiger sollte, nachdem der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert hatte, einen anschließenden Antrag auf Drittauskünfte binnen dreier Monate stellen. Natürlich ist diese Ansicht falsch, wie das LG klarstellte.