27.08.2026 · Nachricht · Vollstreckungspraxis
Gläubiger darf sich für Folgeantrag auf Drittauskünfte Zeit lassen
Immer wieder bekommen Gläubiger abenteuerliche Entscheidungen von Gerichtsvollziehern und Gerichten zu spüren. So auch in einem Fall vor dem LG Rottweil (17.4.25, 1 T 15/25, Abruf-Nr. 255252 ): Der Gläubiger sollte, nachdem der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert hatte, einen anschließenden Antrag auf Drittauskünfte binnen dreier Monate stellen. Natürlich ist diese Ansicht falsch, wie das LG klarstellte.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig