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  • · Urteilsbesprechung · Vollstreckungspraxis

    Keine automatische Umwandlung der Arresthypothek: Zwangssicherungshypothek nur auf Antrag und Eintragung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Bei strafrechtlichem Vermögensarrest in ein Grundstück wird häufig eine Höchstbetragshypothek als Arrest bzw. Sicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen. Problematisch ist die Rechtslage, sobald die zuerkannte Forderung (z. B. gerichtliche Verfahrenskosten) rechtskräftig feststeht: Vielfach wird davon ausgegangen, dass sich die Höchstbetragshypothek automatisch in eine Zwangssicherungshypothek verwandelt. Der BGH lehnt dies in einer aktuellen Entscheidung ab.

     

    Sachverhalt

    Der Beteiligte zu 2 wurde wegen Mordes verurteilt und zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Zur Sicherung dieser Kosten wurde ein Vermögensarrest über 150.000 EUR angeordnet und eine entsprechende Höchstbetragshypothek im Grundbuch eingetragen. Nach Rechtskraft des Urteils und Festsetzung höherer Verfahrenskosten (über 181.704,90 EUR) beantragte der Generalbundesanwalt die Umwandlung der Hypothek in eine Zwangssicherungshypothek sowie die Eintragung einer weiteren Hypothek in Höhe von 31.704,90 EUR. Das Grundbuchamt vollzog dies, jedoch griff das OLG ein.

     

    Zunächst wurde hinsichtlich der zusätzlichen Hypothek ein Widerspruch angeordnet, was der BGH bestätigt hat. Im vorliegenden Verfahren wurde auch gegen die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangssicherungshypothek selbst ein Widerspruch angeordnet. Die Bundesrepublik Deutschland begehrte mit der Rechtsbeschwerde die Löschung dieses Widerspruchs. Der BGH wies diese zurück.

     

    Leitsatz: BGH 12.2.26, V ZB 60/25

    Eine in Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrests in das Grundbuch eingetragene Höchstbetragshypothek wandelt sich bei Vorliegen des Titels über die Arrestforderung nicht kraft Gesetzes in eine Zwangssicherungshypothek um; für die Umwandlung bedarf es vielmehr eines Ersuchens der für die Beitreibung der Forderung zuständigen Behörde an das Grundbuchamt und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (Abruf-Nr. 253464).

     

    Entscheidungsgründe

    Im Kern klärt der BGH, dass Voraussetzung für die Umwandlung

    • ein ordnungsgemäßes Ersuchen der für die Beitreibung zuständigen Vollstreckungsbehörde an das Grundbuchamt sowie
    • die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch ist.

     

    Verletzt die ersuchende Behörde dabei die formellen Vorschriften (insbesondere § 38 GBO und die Zuständigkeit nach JBeitrG), ist die Umwandlungseintragung unwirksam und macht das Grundbuch unrichtig. Das Grundbuchamt muss dann einen Amtswiderspruch eintragen.

     

    Beachten Sie — Befugt im Sinne des § 38 GBO ist eine Behörde, wenn eine gesetzliche Vorschrift ihr das Recht gibt, das Grundbuchamt um die in Rede stehende Eintragung zu ersuchen. Eine gesetzliche Regelung, die dem Generalbundesanwalt bei der – wie hier – isolierten Vollstreckung gerichtlicher Verfahrenskosten das Recht gibt, das Grundbuchamt um die Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eine Zwangssicherungshypothek zu ersuchen, gibt es nicht.

     

    MERKE — Die Staatsanwaltschaft ist nur für den Vollzug des Vermögensarrests zuständig – also z. B. für die Eintragung der Höchstbetragshypothek im Grundbuch. Damit ist die Eintragung des Arrests bereits vollständig umgesetzt. Die spätere Umwandlung in eine Zwangssicherungshypothek gehört jedoch nicht mehr zum Arrest, sondern ist ein Schritt der Zwangsvollstreckung, also eine Maßnahme zur Einziehung der festgesetzten Kosten. Somit ist für die Beitreibung z. B. die Gerichtskassen nach dem JBeitrG zuständig. Der Generalbundesanwalt ist für diese Vollstreckung von Verfahrenskosten nicht zuständig. Ein entsprechendes Ersuchen an das Grundbuchamt ist daher unzulässig und führt zu einer unwirksamen Eintragung.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das Vorliegen eines rechtskräftigen Titels über die Arrestforderung (z. B. Kostenfestsetzung nach § 464b StPO) reicht nicht aus, um die Höchstbetragshypothek zu einer Zwangssicherungshypothek zu machen.

     

    Für die Beitreibung von gerichtlichen Verfahrenskosten ist regelmäßig nicht der Generalbundesanwalt, sondern z. B. die Gerichtskasse (§ 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrG) zuständig. Ein Ersuchen des Generalbundesanwaltes ist mangels gesetzlicher Befugnis im Sinne von § 38 GBO nicht wirksam.

     

    Die Vollstreckungsbehörde muss ein formgemäßes Ersuchen beim Grundbuchamt stellen. Beizufügen ist dabei der Schuldtitel, der die Einigung und Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers ersetzt. Die Eintragung der Umwandlung im Grundbuch ist rechtliche Kondition der Zwangssicherungshypothek, die den Rang der Arresthypothek einnimmt.

     

    Bei einem strafrechtlichem Vermögensarrest im Grundbuch ist frühzeitig zu prüfen, ob die Gerichtskasse als Vollstreckungsbehörde bereits beteiligt ist oder erst einzubinden ist. Ggf. sind die Staatsanwaltschaft bzw. die Generalbundesanwaltschaft auf die Frage der Zuständigkeit und des Vollstreckungswegs (JBeitrG) hinzuweisen. Nach Rechtskraft der Kostenfestsetzung (oder sonstiger Arrestforderung) ist unmittelbar ein Ersuchen der zuständigen Vollstreckungsbehörde an das Grundbuchamt zur Umwandlung in eine Zwangssicherungshypothek zu veranlassen (§ 38 GBO). Die Eintragung im Grundbuch ist Voraussetzung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung (z. B. Zwangsversteigerung).

     

    Die aus der Arresthypothek resultierende Eintragung des Veräußerungsverbots (§ 111f Abs. 4, § 111h Abs. 1 StPO i. V. m. § 136 BGB) schützt vor gutgläubigen Drittverkäufen. Die Umwandlung in eine Zwangshypothek ist davon unabhängig und muss gesondert angestrebt werden.

     

    Wenn ein Amtswiderspruch gegen die Umwandlung eingetragen ist, ist zu prüfen, ob

    • die ersuchende Behörde tatsächlich zuständig war und
    • die Eintragung nach § 38 GBO wirksam ist.

     

    Ggf. ist eine erneute Eintragung – durch die zuständige Behörde – anzustreben, statt eine „automatische“ Umwandlung zu behaupten.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 103 | ID 50820917