· Urteilsbesprechung · Vollstreckungspraxis
Gläubigern stehen bei Zeugnissen übliche Mindestanforderungen zu
von Christian Noe B. A., Göttingen
Arbeitgeber als Schuldner legen gern einen „großzügigen“ Maßstab an, wenn sie Arbeitszeugnisse erstellen. Das müssen Arbeitnehmer als Gläubiger nicht hinnehmen. Das LAG Hamm bestätigte jüngst: Schuldner dürfen bei Zeugnissen nicht von üblichen Briefgestaltungen im Geschäftsverkehr abweichen. Sie haben zudem eine klare Informationspflicht, dass ein Zeugnis erstellt und abholbereit ist.
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin (Klägerin und Gläubigerin) hatte mit der Gegenseite (Beklagte und Schuldnerin) vor dem ArbG Dortmund einen Vergleich geschlossen, nachdem die Schuldnerin der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ ausstellen musste. Die Gläubigerin erhielt hierzu auch ein Vorschlagsrecht, durfte der Schuldnerin also Formulierungen bzw. Zeugnisinhalte vorschlagen. Die Gläubigerin schickte daraufhin einen Vorschlag, erhielt aber anschließend lediglich ein Arbeitszeugnis, das weder auf dem üblichen Geschäftspapier der Schuldnerin erstellt war noch ihren typischen Briefkopf trug. Im weiteren Verlauf vollstreckte die Gläubigerin ihren Zeugnisanspruch und beantragte gegenüber der Schuldnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. ersatzweise Zwangshaft. Das ArbG setzte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR bzw. ersatzweise für je 500 EUR einen Tag Zwangshaft fest. Gegen den Beschluss des ArbG legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde beim LAG Hamm ein (19.2.26, 9 Ta 319/25, Abruf-Nr. 253043). Erfolglos.
Entscheidungsgründe
Einerseits hatte die Schuldnerin den titulierten Anspruch der Gläubigerin nicht ausreichend erfüllt, indem sie ein Arbeitszeugnis erteilt und übermittelt hatte, das weder auf dem Geschäftspapier der Schuldnerin noch mit dem üblichen geschäftlichen Briefkopf erstellt worden war. Nicht nur der Zeugnisinhalt, sondern auch die äußere Form eines Arbeitszeugnisses ist entscheidend, da das Zeugnis zwangsläufig für künftige Bewerbungen bzw. zur Vorlage bei potenziellen Personalgesprächen benötigt wird. Es darf daher nicht den Eindruck erwecken, dass sich der Arbeitgeber vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen distanziert.
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