18.03.2026 · IWW-Abrufnummer 253043
Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 19.02.2026 – 9 Ta 319/25
Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt.
Dazu zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind.
Dies führt weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20. März 2025 - 11 Ca 652/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Erteilung eines Zeugnisses.
In einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich trafen die Parteien am 6. Mai 2024 unter anderem folgende Regelung:
Nachdem die Gläubigerin einen Vorschlag unterbreitet hatte, erteilte die Schuldnerin jedoch lediglich ein Zeugnis, das unter anderem nicht auf dem Geschäftspapier der Schuldnerin erstellt worden war und auch im Übrigen keinen Briefkopf enthielt.
Der Gläubigerin wurde am 6. Januar 2025 eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs erteilt. Der Vergleich wurde der Schuldnerin am 13. Februar 2025 zugestellt.
Mit Antrag vom 24. Februar 2025 hat die Gläubigerin das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet und zum Zwecke der Erteilung des Zeugnisses entsprechend dem gerichtlichen Vergleich vom 6. Mai 2024 die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, beantragt.
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs und nachdem sich die Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst nicht eingelassen hatte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20. März 2025, der Schuldnerin zugestellt am 21. März 2025, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro, ersatzweise für je 500,00 Euro einen Tag Zwangshaft, festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der am 3. April 2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag.
Die Schuldnerin behauptet zuletzt - ohne weiteren Beleg -, das Zeugnis nach dem Vorschlag der Gläubigerin sowie auf Geschäftspapier erteilt zu haben.
Die Gläubigerin behauptet, kein entsprechendes Zeugnis erhalten zu haben.
Mit Beschluss vom 4. November 2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Prozessakte verwiesen.
II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO; 62 Abs. 2 S. 1, 78 S. 1 und 3, 1. HS. ArbGG).
Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Denn das Arbeitsgericht hat zu Recht ein - nach Auffassung des Beschwerdegerichts sehr moderates - Zwangsgeld festgesetzt.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 S. 1, 724, 750 Abs. 1 ZPO; 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sind gegeben (Titel, Klausel, Zustellung).
2. Die Vollstreckung hat nach § 888 ZPO zu erfolgen, da es sich bei der Erteilung des Zeugnisses um eine nicht vertretbare Handlung handelt, da nur die Schuldnerin das Zeugnis erteilen kann (vgl. statt aller: LAG Hamm 23. Juli 2025 - 9 Ta 154/25).
3. Der Zwangsvollstreckung steht die Erfüllung der Verpflichtung nicht entgegen.
a . Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen. Die Erfüllung des Titels hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schuldner zu beweisen (statt aller: LAG Hamm 3. Februar 2025 - 9 Ta 426/24; LAG Hamm 23. Januar 2023 - 12 Ta 10/23; LAG Hamm 14. Februar 2009 - 7 Ta 657/08; LAG Hamm 31. Oktober 2008 - 7 Ta 577/08).
Grundsätzlich sind Arbeitspapiere wie das Arbeitszeugnis vom Arbeitnehmer abzuholen (Holschuld, dazu bereits: BAG 8. März 1995 - 5 AZR 848/93). Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, das Zeugnis zu erstellen, zur Abholung bereitzuhalten (LAG Rheinland-Pfalz 15. März 2011 - 10 Ta 45/11) und den Arbeitnehmer hierüber zu informieren (Hessisches LAG 19. Juni 2017 - 10 Ta 172/17; vgl. im Übrigen statt aller: ErfK/Müller-Glöge, 26. Auflage 2026, § 109 GewO, Rdn. 47 m.w.N.).
b. Zum einen hat die Schuldnerin den titulierten Anspruch der Gläubigerin nicht bereits dadurch erfüllt, dass sie - was zwischen den Parteien außer Streit steht - ein Zeugnis erteilt und übermittelt hat, das nicht auf dem Geschäftspapier der Schuldnerin und auch im Übrigen ohne Briefkopf erstellt worden war.
aa) Durch die äußere Form eines Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen. Daraus folgt zunächst, dass ein Arbeitszeugnis in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen muss. Dazu zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind (BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92). Dies führt weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt (Hessisches LAG 21. Oktober 2014 - 12 Ta 375/14).
bb) Die Schuldnerin hat das ursprünglich erstellte Zeugnis vollständig ohne Briefkopf erteilt.
c. Im Übrigen hat die Schuldnerin zwar im Laufe des Beschwerdeverfahrens behauptet, ein Zeugnis entsprechend dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs und dem Vorschlag der Gläubigerin auf dem von ihr verwendeten Geschäftspapier erstellt und übermittelt zu haben, diesbezüglich jedoch über ihren schriftsätzlichen Vortrag hinaus keinerlei Beweis angetreten. Die Gläubigerin hat den Vortrag der Schuldnerin stets bestritten.
d. Die Schuldnerin hat schließlich auch nicht dargetan, ein Zeugnis entsprechend dem geschuldeten Inhalt und der geschuldeten Form zur Abholung bereitgehalten und die Gläubigerin darüber informiert zu haben.
1. Hat die Schuldnerin damit den Zeugnisanspruch der Gläubigerin, wie er im Vergleich zum Ausdruck kommt, nicht erfüllt, hat das Arbeitsgericht auch zu Recht ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Schuldnerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.