· Fachbeitrag · Vollstreckung des hilfsweisen Geldersatzanspruchs vor Rechtskraft
Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO hilft nicht
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein und eine Geldforderung enthalten, die vor Eintritt der Rechtskraft nicht vollstreckt werden kann. Genau diese Konstellation entsteht, wenn der Schuldner zunächst zur Herausgabe einer Sache verurteilt wird, ihm hierfür eine Frist „ab Rechtskraft“ gesetzt und für den Fall der Nichtherausgabe anschließend ein Geldbetrag zugesprochen wird. Die vom Gläubiger geleistete Sicherheit nach § 709 ZPO beseitigt zwar das Vollstreckungshindernis der fehlenden Sicherheitsleistung – sie ersetzt aber nicht ohne Weiteres den im Tenor ausdrücklich angeordneten Eintritt der Rechtskraft. Für die Vollstreckungspraxis stellt sich deshalb die Frage, ob der Gläubiger bereits während eines laufenden Berufungsverfahrens wegen des Ersatzbetrags vollstrecken kann oder er zunächst die Rechtskraft abwarten muss. Der folgende Beitrag klärt auf.
1. Ein typischer Tenor aus der Praxis
Stellen Sie sich vor, der Gläubiger hat gegen den Schuldner ein Urteil mit diesem Tenor erstritten:
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