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  • · Fachbeitrag · Vollstreckung des hilfsweisen Geldersatzanspruchs vor Rechtskraft

    Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO hilft nicht

    Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein und eine Geldforderung enthalten, die vor Eintritt der Rechtskraft nicht vollstreckt werden kann. Genau diese Konstellation entsteht, wenn der Schuldner zunächst zur Herausgabe einer Sache verurteilt wird, ihm hierfür eine Frist „ab Rechtskraft“ gesetzt und für den Fall der Nichtherausgabe anschließend ein Geldbetrag zugesprochen wird. Die vom Gläubiger geleistete Sicherheit nach § 709 ZPO beseitigt zwar das Vollstreckungshindernis der fehlenden Sicherheitsleistung – sie ersetzt aber nicht ohne Weiteres den im Tenor ausdrücklich angeordneten Eintritt der Rechtskraft. Für die Vollstreckungspraxis stellt sich deshalb die Frage, ob der Gläubiger bereits während eines laufenden Berufungsverfahrens wegen des Ersatzbetrags vollstrecken kann oder er zunächst die Rechtskraft abwarten muss. Der folgende Beitrag klärt auf. 

    1. Ein typischer Tenor aus der Praxis

    Stellen Sie sich vor, der Gläubiger hat gegen den Schuldner ein Urteil mit diesem Tenor erstritten:

     

    • 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen …, Fgst.-Nr. …, nebst der zugehörigen Kfz-Zulassung Teil I und Teil II am letzten Wohnort der am … verstorbenen Erblasserin … an den Kläger herauszugeben.
    • 2. Dem Beklagten wird für die Herausgabe gemäß Ziffer 1 eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils gesetzt, nach deren Ablauf der Kläger die Leistung ablehnt.
    • 3. Für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 8.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Fristablauf zu zahlen.
    • 4. …
    • 5. …
    • 6. …
    • 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.