· Fachbeitrag · Kryptovollstreckung
Vollstreckung von Forderungen auf Übertragung von Kryptowerten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
In Ausgabe VE 26, XXX haben wir über die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Kryptovermögen berichtet, das der Schuldner selbst besitzt bzw. das sich auf einem Kryptobörsenkonto befindet. Der folgende Beitrag schließt hieran an und erklärt das Vorgehen, wenn der Gläubiger keinen Zahlungstitel, sondern einen Titel durchsetzen möchte, der direkt auf die Übertragung von Kryptowerten gerichtet ist.
1. Problematik
Die Zwangsvollstreckung scheitert in der Praxis häufig nicht am Titel, sondern an der technischen Zugriffsmöglichkeit: Ohne Private Key bzw. Seed Phrase kann nur der Schuldner selbst die Übertragung veranlassen. Schuldner berufen sich daher oft auf „Unmöglichkeit“.
2. Notwendige Klärung: § 887 ZPO oder § 888 ZPO?
Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der Übertragung von Kryptowerten um eine vertretbare Handlung (§ 887 ZPO) oder eine unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO) handelt. Diese Unterscheidung hat sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner unterschiedliche Konsequenzen.
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