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  • · Fachbeitrag · Vermögensverzeichnis

    Übersendung des Vermögensverzeichnisses wider Willen

    | Es ist umstritten, ob der Gläubiger auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses verzichten oder diese von Bedingungen abhängig machen kann. Umstritten ist ebenfalls, ob eine Rücknahme des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft für den Fall zulässig ist, dass diese bereits abgegeben wurde bzw. bereits älter ist. Der folgenden Beitrag bringt hier Klarheit. |

    1. Ausgangslage

    Beantragt ein Folgegläubiger in der zweijährigen Sperrfrist des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO die Abnahme der Vermögensauskunft, ohne dass er Tatsachen glaubhaft geltend macht, die auf eine Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen und eine erneute Abnahme rechtfertigen würden, übersendet der Gerichtsvollzieher dem Folgegläubiger das bereits beim Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis des Schuldners. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Folgegläubiger eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses beantragt hat. Steht nach dessen Auswertung fest, dass die Forderung des Folgegläubigers nicht befriedigt werden kann (§ 882c Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO), oder lässt der Schuldner eine ihm gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. ZPO eingeräumte Zahlungsfrist ergebnislos verstreichen, muss der Gerichtsvollzieher auch für diesen Folgegläubiger die Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis veranlassen.

     

    In Vollstreckungsaufträgen an den Gerichtsvollzieher ist dann immer wieder für den Fall, dass bereits eine Vermögensauskunft in einem früheren Verfahren geleistet wurde, zu lesen, dass der Gläubiger den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft für erledigt erklärt. Er beantragt dann stattdessen meist Folgendes: