· Urteilsbesprechung · Vermögensauskunft
„Strohmann“-Geschäftsführung: Haftung des faktischen GmbH-Geschäftsführers
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Bei der Zwangsvollstreckung gegen GmbH scheitert die Abgabe der Vermögensauskunft (VA) häufig daran, dass die formell bestellte Geschäftsführung keine Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft hat oder diese bewusst nicht offenlegt. Gläubiger sehen sich dann mit formell abgegebenen, tatsächlich aber wertlosen Vermögensauskünften konfrontiert. Die zentrale Frage lautet dann: Wer ist zur Abgabe einer verwertbaren VA verpflichtet, wenn der eingetragene Geschäftsführer nur als Strohmann fungiert und die tatsächliche Unternehmensleitung bei einer anderen Person liegt? Der BGH gibt hierauf eine für Gläubiger praktische und zielgerichtete Antwort.
Sachverhalt
Im Fall des BGH beantragte der Gläubiger gegen eine GmbH-Geschäftsführung eine Vermögensauskunft. Nachdem die amtierende Geschäftsführerin nur eine nichtssagende Auskunft abgegeben hatte, beantragte er, den alleinigen Gesellschafter und früheren Geschäftsführer als angeblich faktischen Geschäftsführer zur Abgabe der VA zu verpflichten. Dies lehnte der Gerichtsvollzieher ab. Erinnerung, sofortige Beschwerde und schließlich die Rechtsbeschwerde der Gläubiger blieben erfolglos. Der BGH wies die Sache mit folgenden Leitsätzen zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.
Leitsätze: BGH 22.10.25, I ZB 47/25 |
(Abruf-Nr. 251280) |
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist ein Vollstreckungsbeschleuniger. Sie erlaubt es Gläubigern:
- die tatsächlichen Machtverhältnisse bei einer GmbH offenzulegen,
- die Vollstreckung nicht durch formale Organkonstruktionen blockieren zu lassen,
- gezielt den wirtschaftlich Verantwortlichen unter Druck zu setzen und
- sie verhindert damit eine Aushöhlung der VA durch formale Geschäftsführerkonstruktionen.
Grundsatz: VA durch aktuellen gesetzlichen Vertreter
Nach § 802c ZPO ist die VA durch den Schuldner zu erteilen. Bei juristischen Personen erfolgt dies durch ihren gesetzlichen Vertreter, bei der GmbH also durch den im Zeitpunkt des Termins bestellten Geschäftsführer (§ 35 GmbHG). Maßgeblich ist allein die aktuelle Organstellung, da die VA rechtsverbindliche Wirkungen entfaltet und mit folgenschweren Zwangsmitteln wie z. B. Haftbefehlerlass, Eintragung ins Schuldnerverzeichnis durchgesetzt werden kann.
Beachten Sie — Ein früherer Geschäftsführer bleibt jedoch zur Abgabe der VA verpflichtet, wenn die Berufung auf die Beendigung seiner Organstellung rechtsmissbräuchlich ist. Dies setzt regelmäßig voraus, dass Veränderungen in der gesetzlichen Vertretung während eines laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen, um sich der Abgabeverpflichtung zu entziehen. Fehlt daher ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Vollstreckung, scheidet eine solche Verpflichtung aus.
Praxisproblem: unzureichende VA des amtierenden Geschäftsführers
Die Praxis lehrt, dass oft der aktuelle Geschäftsführer lediglich eine formale Auskunft ohne substanzielle Angaben erteilt – etwa mit dem Hinweis auf fehlende Kenntnisse oder Unterlagen. Dies ist offensichtlich unzureichend, da eine solche Erklärung den Anforderungen des § 802c ZPO nicht genügt.
Beachten Sie — Der BGH (NJW 02, 1803) überträgt seine Rechtsprechung zum faktischen Organ aus dem Insolvenzrecht auf die Einzelzwangsvollstreckung. Danach kann auch der zur Abgabe der VA verpflichtet sein, der formal zwar kein Organ ist, aber tatsächlich die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich lenkt und im Außenverhältnis wie ein erteilt auftritt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des tatsächlichen Auftretens und Handelns.
Justizgewährungsanspruch darf nicht durch Strohmann-Geschäftsführer unterlaufen werden
Der BGH (VE 06, 156) hat bereits entschieden, dass der Justizgewährungsanspruch nicht in einem seiner Bedeutung für den Vollstreckungsgläubiger ausreichenden Maß gesichert ist, wenn der Schuldner sich seiner Verpflichtung zur Abgabe VA entzieht und seine für diesen Fall vorgesehene Verhaftung nach § 802g ZPO aus Gründen unterlaufen werden kann, die nicht in der Sphäre des Vollstreckungsgläubigers liegen und von ihm auch nicht weiter beeinflusst werden können.
Beachten Sie — Es widerspricht dem Justizgewährungsanspruch der Gläubiger, wenn der Schuldner durch die Einschaltung eines Strohmanns oder einer Strohfrau verhindern könnte, dass Gläubiger durch die Abgabe der VA von seinem Vermögen Kenntnis erlangen. In derartigen Fällen ist es gerechtfertigt, auch den faktischen Geschäftsführer als verpflichtet anzusehen, die VA nach § 802c ZPO für den Schuldner abzugeben, andernfalls läuft die Vollstreckung ins Leere.
Vorrang der Selbstauskunft vor Drittauskünften
Gläubiger müssen sich bei einer offensichtlich unzureichenden VA nicht auf Drittauskünfte nach § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO verweisen lassen. Die VA nach § 802c ZPO ist vorrangig und auch das effektivere Vollstreckungsinstrument, da sie:
- auf eine umfassende Selbstauskunft des Schuldners zielt,
- unmittelbarem Vollstreckungsdruck erzeugt (Haft, Schuldnerverzeichnis),
- mit einer eidesstattlichen Versicherung (§ 802c Abs. 3 S. 1 ZPO) und
- mit strafrechtlichen Sanktionen bei Falschangaben (§ 156 StGB) verbunden ist.
Eine bloße Drittauskunft entfaltet diesen Druck nicht, zumal der Schuldner hiervon erst später Kenntnis erlangt (§ 802l Abs. 3 ZPO).
Verfahrensrechtliche Konsequenzen
Der Gläubiger muss somit stets prüfen, ob der Alleingesellschafter einer GmbH als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist. Bejahendenfalls ist er zur Abgabe der VA zu laden. Andernfalls ist über eine Nachbesserung der unzureichenden VA des formellen Geschäftsführer zu entscheiden. Eine solche Nachbesserung ist erforderlich, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH VE 17, 166). Dies setzt voraus, dass aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich ist, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder aber der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat.
Beachten Sie — Gerade in den Fällen, bei denen der Strohmann-Geschäftsführer mit dem faktischen Geschäftsführer familiär eng verbunden, dürfte ein Nachbesserungsverlangen nicht zu verneinen sein.
Gläubigerstrategien
Gläubiger sollten die Entscheidung strategisch nutzen. Sie verschiebt nämlich das Kräfteverhältnis zugunsten der Gläubiger, insbesondere bei „leeren“ GmbHs mit Strohmann-Geschäftsführung.
1. Vollstreckungsdruck erhöhen durch Zugriff auf faktischen GF
Gläubiger sind nicht mehr auf eine offensichtlich ahnungslose oder vorgeschobene Geschäftsführung beschränkt. Bei unzureichender VA der formellen Geschäftsführung sollte daher gezielt ein Antrag auf Ladung des faktischen Geschäftsführer zur Abnahme der VA gestellt werden. Dieser unterliegt somit der
- Erzwingungshaft (§ 802g ZPO),
- Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und
- Strafbarkeit bei falscher eidesstattlicher Versicherung (§ 156 StGB).
Folge: Der tatsächliche Entscheidungsträger wird somit persönlich unter Druck gesetzt, was zu kooperativem Verhalten oder Vergleichsbereitschaft führen kann.
2. Vermeidung der „Sackgasse Drittauskunft“
Der BGH stellt klar, dass Gläubiger sich nicht auf Drittauskünfte (§ 802l ZPO) verweisen lassen müssen, sondern die VA als Selbstauskunft (§ 802c ZPO) verlangen können.
Checkliste — Vorteil VA vs. Drittauskünften | |
VA (§ 802c ZPO) | Drittauskunft (§ 802l ZPO) |
Erzwingungshaft möglich | Keine Haft |
Eintrag ins Schuldnerverzeichnis | Kein unmittelbarer Reputationsdruck |
Strafrechtliche Risiken (§ 156 StGB) | Keine |
Hoher Vollstreckungsdruck | Geringer Vollstreckungsdruck |
Folge: Gläubiger können auf die Selbstauskunft bestehen, auch wenn der Gerichtsvollzieher auf Drittauskünfte verweist.
3. Effektiver Umgang mit Strohmann-Geschäftsführern
Die Entscheidung liefert klare Argumentationslinien, um typische Abwehrstrategien der Schuldnerseite zu durchbrechen:
Auf die typische Schuldnerstrategie: „Der Geschäftsführer weiß nichts – Unterlagen hat der Gesellschafter“ kann der Gläubiger reagieren, indem er vorträgt, dass
- der formelle Geschäftsführer keine tatsächliche Leitung ausübt,
- Weisungen, wirtschaftliche Entscheidungen oder Außenauftritt vom Gesellschafter stammen,
- mehrere Gesellschaften mit identischem Muster geführt werden.
- Antrag auf Gesamtschau und Ladung des faktischen Geschäftsführers.
Folge: Die Konstruktion „Strohmann und faktischer Lenker“ verliert ihre Schutzwirkung.
4. Verbesserte Beweis- und Verhandlungsposition
a) Prozessual
Der Gläubiger muss nicht beweisen, dass der faktische Geschäftsführer „alles weiß“, sondern nur, dass er maßgeblich die Geschicke der GmbH lenkt. Die Schwelle ist somit bewusst niedrig, um den Justizgewährungsanspruch des Gläubigers zu sichern.
b) Außergerichtlich
Die Androhung der Ladung zur VA erzeugt persönliche Haft- und Strafrisiken, sowie einen erheblichen Reputationsschaden.
Dies kann praktisch dazu genutzt werden, dass freiwillige Zahlung, Ratenvereinbarungen bzw. Vergleiche geschlossen werden.
5. Mehrgleisige Vollstreckungsstrategie
Die Entscheidung legitimiert ausdrücklich ein gestuftes Vorgehen:
- 1. VA des formellen Geschäftsführers und ggf. Feststellung der Unzulänglichkeit der VA
- 2. Hauptantrag: Ladung des faktischen Geschäftsführers
- 3. Hilfsantrag: Nachbesserung durch den formellen Geschäftsführer
- 4. Weiterer Hilfsantrag: Verweisungsantrag an zuständiges Vollstreckungsorgan
6. Signalwirkung für andere Haftungstatbestände
Auch wenn die Entscheidung formal die VA betrifft, entfaltet sie Druckwirkung darüber hinaus. Denn der faktische Geschäftsführer gerät verstärkt in den Fokus für:
- Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO),
- deliktische Haftung,
- existenzvernichtenden Eingriff und
- mögliche Durchgriffshaftung.
Folge: Die Vollstreckung wird somit zum Einstieg in weitergehende Haftungsprüfungen.
Musterformulierung — Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen die Ablehnung der Abnahme der Vermögensauskunft |
An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht –
…
Az.: DR II … ./. …
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldnerin
wird Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers vom … Az. mit der die Abnahme der Vermögensauskunft gegenüber …, Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer der Schuldnerin, abgelehnt wurde.
Es wird beantragt:
|
Begründung Die angegriffene Entscheidung vereitelt effektive Zwangsvollstreckung.
Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers stellt keine bloße Verfahrensentscheidung dar, sondern führt faktisch zur Entwertung des Vollstreckungstitels. Die Schuldnerin entzieht sich der Offenbarungspflicht durch eine bewusst funktionslose Geschäftsführerkonstruktion. Dies darf von den Vollstreckungsorganen nicht akzeptiert werden.
Die abgegebene Vermögensauskunft ist wertlos. Der formell bestellte Geschäftsführer hat erklärt,
Eine solche Erklärung ist keine Vermögensauskunft, sondern eine faktische Auskunftsverweigerung. Der Zweck des § 802c ZPO – die umfassende Offenlegung des Schuldnervermögens – wird damit vollständig verfehlt.
Maßgeblich ist nicht die Registerlage, sondern die tatsächliche Machtstellung. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (VE 26, XXX) ist entscheidend, wer die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich lenkt. Wer – ohne formelle Bestellung – die wirtschaftlichen Entscheidungen trifft, Weisungen erteilt und über die Vermögensverhältnisse verfügt, muss sich wie ein gesetzliches Organ behandeln lassen. Dies gilt aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch in der Einzelzwangsvollstreckung.
er BGH hat klargestellt, dass der Justizgewährungsanspruch der Gläubiger verletzt ist, wenn sich der Schuldner der Vermögensauskunft durch organisatorische Gestaltung entzieht, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Gläubigers liegt.
Genau dies ist hier der Fall. Würde man es genügen lassen, einen funktionslosen Geschäftsführer zu bestellen, könnte jede GmbH die Vermögensauskunft dauerhaft erfolgreich blockieren.
Der Gerichtsvollzieher hatte keine Ablehnungsbefugnis. Ihm steht kein eigenes Prüfungs- oder Auswahlermessen dahin gehend zu, ob die Vollstreckung „zumutbar“ oder „zweckmäßig“ ist.
Liegt – wie hier – eine offensichtlich unzureichende Vermögensauskunft und ein substantiierter Vortrag zur faktischen Geschäftsführung vor, ist der faktische Geschäftsführer zu laden.
Alles andere stellt eine unzulässige Vorverlagerung richterlicher Prüfung auf das Vollstreckungsorgan dar.
( ) Der durch den Gerichtsvollzieher vorgenommene Verweis auf Drittauskünfte nach § 802l ZPO ist rechtlich unhaltbar. Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ist vielmehr bewusst als primäres Vollstreckungsinstrument ausgestaltet, da sie im Gegensatz zur Drittauskunft eine Vollstreckungsdruck erzeugt durch Erzwingungshaft (§ 802g ZPO), Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und einer Strafbarkeit bei Falschangaben (§ 156 StGB).
Diese Wirkungen entfallen vollständig bei Drittauskünften.
Ein Verweis auf § 802l ZPO unterläuft damit den gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsdruck.
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