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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Vollmachtsnachweis und Postulationsfähigkeit nichtanwaltlicher Vertreter im Vollstreckungsverfahren

    | Bei der Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850c ZPO lassen sich i. d. R. minderjährige Gläubiger immer wieder durch Städte bzw. Landkreise (Fachbereich Soziales) als Bevollmächtigte vertreten. Hierbei kommt es oft vor, dass die dem Gläubigervertreter durch den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Gläubigers erteilte Vollmacht nicht dem Vollstreckungsgericht vorgelegt wird. Ist daher der ergangene PfÜB aufzuheben, wenn der zwischenzeitlich volljährige Gläubiger nachträglich das Verfahren des Vertreters genehmigt? |

     

    Nein, sagt der BGH (29.6.22, VII ZB 14/19, Abruf-Nr. 230820). Ein Vertretungsmangel kann durch Nachreichen der Originalvollmacht gemäß § 80 S. 2 ZPO oder gemäß § 89 Abs. 2 ZPO dadurch geheilt werden, dass der Gläubiger die ohne beigebrachte Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen genehmigt. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung möglich. Der einen Bevollmächtigten mangels Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO ausschließende Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung; die bis zum Zurückweisungsbeschluss durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben gemäß § 79 Abs. 3 S. 2 ZPO wirksam.

     

    Im Streitfall erwirkte der zunächst minderjährige Gläubiger wegen titulierter gesetzlicher Unterhaltsforderungen einen PfÜB durch den ihn vertretenden Landkreis. Dem PfÜB-Antrag war die durch seine Mutter an den Landkreis erteilte Vollmacht nicht beigefügt. Der Schuldner beantragte mittels Erinnerung u. a. die Aufhebung des PfÜB. Dies lehnte der BGH im Ergebnis ab.