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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    BGH zum Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren

    • 1. Im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO ist ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen.
    • 2. Das Klauselerteilungsorgan darf im Klauselerteilungsverfahren das Vorliegen einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nur annehmen, wenn eine solche im Wortlaut der notariellen Urkunde angelegt ist.

    (BGH 27.10.11, VII ZB 88/10, Abruf-Nr. 114159, und VII ZB 20/11, Abruf-Nr. 114171)

    Sachverhalt

    Schuldner S. begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, die Gläubigerin G. gegen ihn betreibt.

     

    S. ist Eigentümer eines Grundstücks. Mit notarieller Urkunde vom 29.7.97 bestellte er an diesem Grundstück eine Buchgrundschuld in Höhe von 270.000 DM zugunsten der R.-Bank. In Ziffer 3. der Urkunde unterwarf sich S. wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. In Ziffer 4. der Urkunde übernahmen S. und seine Ehefrau E. als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Zinsen) entsprach, und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Grundschuldbestellung und die persönliche Haftungserklärung dienten der R.-Bank als Darlehenssicherung. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 9.2.05 trat die Rechtsnachfolgerin der R.-Bank, Zedentin Z., die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme an G. ab. Die Abtretung wurde in das Grundbuch eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 27.7.10 teilte G. dem S. und der E. mit, dass die amerikanische Gesellschaft D. am 31.1.05 einen Kauf- und Abtretungsvertrag über den Erwerb eines Portfolios überwiegend notleidender grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen - unter anderem betreffend den S. - mit Z. geschlossen und G. als Treuhänderin bestellt habe, auf die sämtliche Forderungen und Sicherheiten übertragen worden seien. D. sei in sämtliche Verpflichtungen der Z. aus den bestehenden Sicherungsabreden eingetreten, woran die G. als Treuhänderin gebunden sei. Z. bestätigte den Inhalt des Schreibens vom 27.7.10.