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  • · Nachricht · Vereinfachter Vollstreckungsauftrag

    Keine qualifizierte Signatur des Vollstreckungsbescheids nach § 829a ZPO

    | Bei vereinfachten Vollstreckungsanträgen nach § 829a ZPO wird immer wieder von Vollstreckungsgerichten gefordert, dass die nach § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO dem Vollstreckungsantrag beizufügende Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellbescheinigung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten Signatur versehen werden muss. Dem hat das LG Lübeck widersprochen (16.12.22, 7 T 436/22, Abruf-Nr. 236003 ). |

     

    Dem LG ist zuzustimmen. Der Gläubiger hat richtigerweise ‒ nur ‒ eine Kopie des Vollstreckungsbescheids und der Zustellungsbescheinigung in Form einer PDF-Datei als Anhang zum Vollstreckungsantrag übermittelt. Nach § 829a Abs. 1 ZPO reicht dies aus, wenn der Gläubiger den Antrag elektronisch stellt und die Dokumente elektronisch beifügt. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10069, S. 34) besagt, dass die elektronische Übermittlung dem Schutz des Schuldners dient und für den Gläubiger problemlos möglich ist, indem er den Vollstreckungsbescheid und die Zustellungsbescheinigung einscannt.

     

    PRAXISTIPP | Gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO muss ein elektronisches Dokument zwar mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Jedoch gilt nach § 130a Abs. 3 S. 2 ZPO diese Signaturpflicht nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Dies gilt auch für einen Antrag im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens. Daher reicht es aus, wenn die Abschrift des Vollstreckungsbescheids als Anlage dem elektronisch gestellten Antrag auf Erlass eines PfÜB beigefügt wird, ohne dass sie eine eigene qualifizierte Signatur benötigt. Das LG stellt zu Recht fest, dass die Abschrift des Vollstreckungsbescheids eine solche Anlage im Sinne der Vorschrift darstellt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 131 | ID 49543729