Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.08.2022 · IWW-Abrufnummer 230558

    Landgericht Nürnberg-Fürth: Beschluss vom 28.04.2022 – 5 T 2346/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Nürnberg

    Beschluss vom 28.04.2022


    In Sachen
    (...)
    erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 5. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter am 28.04.2022 folgenden

    Beschluss

    Tenor:

    1. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 01.04.22, Az. 1 M 2941/22, wird aufgehoben.
    2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2022 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist - wie beantragt - zu erlassen, sodass auch "Anspruch D Ziff. 5 auf Zutritt zu dem Bankschließfach Nr. ___ und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfaches bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts" (S. 5 des Antrags) und die dazugehörende Anordnung "dass ein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat" (S. 8 des Antrags) enthalten ist.
    3. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens.

    Gründe

    I.

    Der Beschwerdeführer erwirkte gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 657,28 €. Er beantragte deshalb am 22.03.2022 im elektronischen Verfahren den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Unter "Anspruch D Ziff. 5" begehrt er u.a. den Zutritt zu dem Bankschließfach des Beschwerdegegners sowie dass ein Gerichtsvollzieher Zutritt zu diesem Bankschließfach erhält.

    Das Amtsgericht Nürnberg erließ am 01.04.2022 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Ausnahme des Zutritts zu dem Bankschließfach. Mit Beschluss vom 01.04.2022 wies das Amtsgericht den dahingehenden Antrag zurück. Es führte in der Begründung insb. aus, dass dem generellen Verweis in § 857 ZPO der klare Wortlaut des § 829a ZPO entgegenstehe, wonach es sich um eine "Pfändung von Geldforderungen", was bei dem Zutritt zu einem Bankschließfach nicht der Fall sei, handeln müsse.

    Mit Schreiben vom 21.04.22 legte der Beschwerdeführer fristgerecht sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 01.04.22 ein. Seiner Auffassung zufolge verweist § 857 ZPO umfassend auf §§ 828 ff. ZPO, weshalb auch § 829a ZPO zur Anwendung kommen müsse.

    Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 22.04.22 nicht ab.

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist begründet.

    1) Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheids, der eine Geldforderung in Höhe von 657,28 € zum Gegenstand hat. Die Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung erfolgt grundsätzlich nach §§ 829 ff. ZPO. Der Beschwerdeführer betreibt das vereinfachte Verfahren gem. § 829a ZPO, das bei einem elektronischen Antrag zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheids - wie vorliegend - zur Anwendung kommt und das Verfahren dergestalt vereinfacht, dass die Vorlage einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich macht, § 829a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die dort genannten Voraussetzungen sind zweifellos erfüllt.

    2) Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch den "Zutritt zu dem Bankschließfach und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfaches (...) und den Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zu dem Bankschließfach" beantragt hat, kann dies zwar nicht originär über § 829a ZPO begehrt werden, da es sich dem Wortlaut nach nicht um die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung handelt, vgl. § 829a Abs. 1 ZPO.

    § 857 Abs. 1 ZPO sieht jedoch vor, dass für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegend der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, die vorstehenden Vorschriften entsprechend gelten. Der Anspruch auf Mitwirkung der Bank zur Öffnung eines Schließfaches fällt hierunter (vgl. Zöller, 33. Auflage, § 857 Rn. 2). Aufgrund der Generalverweisung des § 857 Abs. 1 ZPO gelten aber die Vorschriften der ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3, §§ 828 - 856 ZPO, entsprechend.

    Die Pfändung eines von § 857 ZPO erfassten Vermögensrechts erfolgt durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts, der auf Antrag des Gläubigers ergeht, §§ 829 ff. ZPO (explizit: Zöller, aaO, § 857 Rn. 4; BeckOK § 857 ZPO Rn. 1). Grundsätzlich steht daher außer Frage, dass im Falle einer Vollstreckung nach § 857 ZPO das Verfahren nach § 829 ZPO einzuhalten ist. Dass dies nicht auch für das Verfahren nach § 829a ZPO gelten soll, erschließt sich nicht. § 829a ZPO stellt ein vereinfachtes Verfahren des § 829 ZPO dar und ist nur ein Unterfall des § 829 ZPO. Lediglich im Falle des elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid ist bei der Pfändung und Überweisung einer Geldforderung die Übermittlung einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich, § 829a Abs. 1 ZPO. Sollte das Gericht Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Titels oder der übrigen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen haben, kann es u.a. eine Ausfertigung verlangen, § 829a Abs. 2 ZPO. Die Zielrichtung ist jedoch dieselbe wie die des § 829 ZPO, nämlich die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung.

    Soweit sich das Amtsgericht in seinem Beschluss darauf beruft, dass der Wortlaut des § 829a Abs. 1 ZPO der Anwendbarkeit des § 857 ZPO entgegensteht, greift dies nicht durch. Dem Wortlaut nach gelten sowohl § 829 ZPO als auch § 829a ZPO nur bei Pfändungen von Geldforderungen. § 857 ZPO statuiert jedoch die entsprechende Anwendung der vorgenannten Vorschriften (Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Auflage 2022, § 829a ZPO Rn. 3 sieht explizit die entsprechende Anwendung des § 829a ZPO im Falle des § 857 ZPO vor). Regelungszweck der Erklärung der entsprechenden Anwendbarkeit ist es, unnötige Wiederholungen des Gesetzestextes zu vermeiden, indem für bestimmte Fälle die Anwendbarkeit eines Gesetzestextes über seinen Wortlaut hinaus geschaffen wird. Der eindeutige Verweis des § 857 ZPO auf die vorgenannten Vorschriften umfasst daher gerade ausdrücklich auch § 829a ZPO, weshalb der Wortlaut des § 829a ZPO nur auf den ersten Blick entgegensteht.

    Weshalb in BeckOK § 829a ZPO Rn. 1 ohne jegliche Begründung die Anwendbarkeit des § 857 ZPO ausgeschlossen wird, ist nicht verständlich. Bei der Pfändung einer Geldforderung nach § 829 ZPO wird in BeckOK § 829 ZPO Vorbemerkung§ 857 ZPO ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt. Da beide Normen dieselbe Zielrichtung haben und § 829a ZPO nicht die Regelungen des § 829 ZPO unterlaufen kann, muss § 857 ZPO sowohl im Verfahren nach § 829 ZPO als auch im Verfahren nach § 829a ZPO anwendbar sein. Soweit ersichtlich, wird die Literaturmeinung in BeckOK § 829a ZPO Rn. 1 auch von keiner weiteren gängigen Kommentarliteratur vertreten.

    III.

    Kosten: § 91 ZPO.

    RechtsgebietVereinfachter VollstreckungsantragVorschriften§ 829a ZPO