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  • · Fachbeitrag · Unterhaltsvollstreckung

    Bezug von Naturalunterhalt führt zur Verringerung der Pfändungsfreibeträge

    Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt (BGH 16.4.15, IX ZB 41/14, Abruf-Nr. 177023).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner S. lebt mit seiner Ehefrau E. und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern K.1 und K.2 in häuslicher Gemeinschaft. S. bezieht monatliche durchschnittliche Einkünfte von 2.000 EUR. Die E. verfügt über eigene Einkünfte in Höhe von monatlich 1.980 EUR. Sie gewährt den Kindern Naturalunterhalt.

     

    Der BGH musste darüber entscheiden, ob K.1 und K.2 wegen des Bezugs von Naturalunterhalt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags jeweils nur zu 50 Prozent zu berücksichtigen sind.