· Fachbeitrag · Unterhaltsvollstreckung
Bevorrechtigte Vollstreckung nach § 850d ZPO durch Unterhaltsvorschussstellen mittels VB?
von RA Carolin Feser, Chemnitz
| Unterhaltsvorschussstellen begegnen derzeit zunehmend den Widerständen von Vollstreckungsgerichten, wenn sie nach geleisteten Unterhaltsvorschüssen die Rückforderung bei den unterhaltspflichtigen Schuldnern mittels Vollstreckungsbescheid (VB) pfänden wollen. Es wird immer öfter vertreten, dass eine „privilegierte Pfändung“ bei Titeln ausgeschlossen ist, bei denen das Erkenntnisverfahren nicht stattgefunden hat. Andere Ansichten bejahen diese Möglichkeit ohne Weiteres. Sie setzen aber voraus, dass sich der Charakter der Vollstreckungsforderung als gesetzliche Unterhaltsforderung aus dem Vollstreckungstitel ergibt. Der folgende Beitrag zeigt, was dies für die Vollstreckungspraxis bedeutet. |
1. Anspruch konkret benennen
Der Anspruch muss im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (MB) bzw. VB stets konkret benannt werden. Hier bietet sich folgende Formulierung an:
Musterformulierung / Anspruchsbezeichnung |
Unterhalt des minderjährigen Kindes ..., geb. ..., für den Zeitraum ... bis ... gemäß §§ 1601 ff. BGB, gesetzlich übergegangen wegen erbrachtem Unterhaltsvorschuss gemäß § 7 Abs. 1 UVG. |
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