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  • · Fachbeitrag · Titelgegenklage

    Einstellung der Vollstreckung nicht anfechtbar

    | Selbst wenn der Schuldner zunächst eine Vollstreckungsgegenklage und dann eine Titelgegenklage erhebt, kann er einen Beschluss gemäß § 769 ZPO nicht angreifen, mit dem das Gericht die Vollstreckung nicht einstellt. Das LAG Nürnberg erläutert, warum § 707 ZPO analog anzuwenden ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien einigten sich mit einem am 9.7.15 vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich. Demnach wurde der damalige Kläger und jetzige Beklagte B. von der Arbeit freigestellt und das Arbeitsverhältnis zum 31.10.15 beendet. Ferner sollte er eine monatliche Vergütung erhalten. Die damalige Beklagte und jetzige Klägerin K. verpflichtete sich, eine maximale Anwaltsvergütung von 5.000 EUR sowie die Anwaltsvergütung für vorherige Leistungen zu übernehmen.

     

    Am 10.11.15 erhob die K. Vollstreckungsgegenklage und beantragte, die Vollstreckung einzustellen. Zur Begründung gab sie an, alle Pflichten aus dem Vergleich erfüllt zu haben. Das Gericht wies die einstweilige Einstellung zurück. Am 7.1.16 erweiterte die K. ihre Vollstreckungsgegenklage und erhob eine Titelgegenklage. Der Vergleich sei bezüglich der Zahlungen nicht vollstreckbar. Den Antrag, die Vollstreckung einzustellen, wies das ArbG zurück. Der Beschluss enthielt den Hinweis, dass ein Rechtsmittel nicht stattfinde. Gegen diesen Beschluss legte die K. am 22.1.16 Beschwerde ein. Begründung: Die Beschwerde sei nach § 78 S. 1 ArbGG i.V. mit 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. Es sei unzulässig, dass das Gericht es ablehne, die Vollstreckung einzustellen, nur weil ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht glaubhaft gemacht worden sei. § 62 ArbGG verweise nicht auf § 769 ZPO. Das LAG entschied die Sache wie folgt: