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  • · Fachbeitrag · Sicherungshypothek

    Vollstrecken trotz Restschuldbefreiung

    | Ein Leser schilderte uns im Vertiefungsgespräch folgenden Fall: Der Gläubiger hat im Grundbuch des Schuldners eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Über das Vermögen des Schuldners wird später das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihm wird Restschuldbefreiung erteilt. Er verlangt nun vom Gläubiger eine Löschungsbewilligung hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek, weil die durch sie gesicherte Forderung auf Dauer nicht mehr durchsetzbar sei. Unser Leser fragt: Zu Recht? Oder kann der Gläubiger sein dingliches Recht aus der noch im Grundbuch des Schuldners eingetragenen Sicherungshypothek durch Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung geltend machen? |

    1. Diese BGH-Entscheidung müssen Sie kennen

    Der BGH hat entschieden (10.12.20, IX ZR 24/20, Abruf-Nr. 219698): Die Restschuldbefreiung begründet keinen Anspruch auf Erteilen einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangshypothek. Hat der Gläubiger vor Verfahrenseröffnung die Zwangshypothek wirksam, also außerhalb der Rückschlagsperre nach § 88 InsO, im Grundbuch eintragen lassen, hilft die ‒ richtige ‒ Entscheidung dem (Insolvenz-)Gläubiger, trotz Restschuldbefreiung Befriedigungsmöglichkeiten zu realisieren und so die Restschuldbefreiung zu torpedieren.

     

    MERKE | Die Restschuldbefreiung dient dazu, den Schuldner von seinen im Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht befriedigten Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 S. 2, § 286 InsO). Sie wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger (§ 301 Abs. 1 S. 1 InsO). Sie führt aber nicht zum Erlöschen der von ihr betroffenen Forderung (§ 301 Abs. 3 InsO). Diese wird vielmehr zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit, also zu einer Naturalobligation, die weiter erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist (BT-Drucksache 12/2443, S. 194). Die eine Insolvenzforderung sichernde (Zwangssicherungs-)Hypothek geht folglich mit Erteilung der Restschuldbefreiung nicht nach § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Eigentümer über. Nach § 301 Abs. 2 S. 1 InsO werden die Rechte der Insolvenzgläubiger aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, durch die Restschuldbefreiung auch i. Ü. nicht berührt. Die Hypothek berechtigt daher zur Befriedigung aus dem belasteten Grundstück (§ 1113 Abs. 1 BGB). Im Insolvenzverfahren berechtigt sie nach § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung. Folge: Der Gläubiger kann aus der eingetragenen Sicherungshypothek

    • während des Insolvenzverfahrens,
    • nach Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter oder
    • nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung vollstrecken.