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  • · Fachbeitrag · Räumungsschutz

    BVerfG: Wohnung einer Hochschwangeren darf vorläufig nicht zwangsgeräumt werden

    | Bei der Prüfung der Frage, ob eine Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet oder eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i. S. v. § 765a ZPO darstellt, sind nicht nur die Gefahren für sein Leben und seine Gesundheit während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung zu berücksichtigen. Ist mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine solche Gefahr verbunden, bedeutet dies zwar noch nicht, dass ohne Weiteres Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden muss. Aber eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben. |

     

    Sachverhalt

    Das BVerfG hat die Zwangsräumung der Wohnung einer hochschwangeren Frau und ihrer Familie vorläufig gestoppt. Die Räumung war vier Tage vor einem geplanten Kaiserschnitt vorgesehen, die Familie sollte in eine Container-Notunterkunft ziehen. Das AG hatte den Räumungsschutz verweigert, obwohl medizinische Risiken und unzumutbare Bedingungen in der Unterkunft geltend gemacht wurden. Dabei hatte das AG u. a. die Schwangerschaft in Zweifel gezogen und der Familie aufgrund ihrer finanziellen Lage eine Mitverantwortung gegeben. Das BVerfG kritisiert das AG deutlich: Es habe das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht ausreichend berücksichtigt, die Gesundheitsgefahren nicht aufgeklärt und keine angemessene Abwägung mit dem Vermieterinteresse vorgenommen. Auch die bloße Verweisung auf Ordnungsbehörden sei nicht ausreichend. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht offensichtlich unbegründet und die Nachteile für die Familie überwögen bei der Folgenabwägung. Die Räumung wurde daher zunächst für maximal sechs Monate ausgesetzt (BVerfG 18.5.25, 2 BvQ 32/25, Abruf-Nr. 248980).

     

    Relevanz für die Praxis

    Auch wenn die Entscheidung letztlich für den Gläubiger negativ ausfällt, gibt sie jedoch Pfändungsgläubigern mit umsichtiger und strategisch rechtssicherer Vollstreckungspraxis Handlungsräume. Der Schlüssel liegt dabei in der frühzeitigen Abwägung, der fundierten Sachverhaltsaufklärung und der Vermeidung gerichtlicher Überraschungseffekte. Insofern können aus der Entscheidung folgende Vorteile gezogen werden: