· Fachbeitrag · Räumung
Vollstreckungshindernis trotz vorläufiger Vollstreckbarkeit
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Ein Anwalt hat für seinen Mandanten (Kläger) ein Urteil auf Räumung von Gewerberäumen erstritten. In dem Urteil hat das Gericht angeordnet, dass das Urteil für den Kläger vorläufig vollstreckbar ist, während der Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR abwenden darf, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit leistet. Nach Erlass des daraufhin erwirkten KFB über rd. 24.000 EUR und Ablauf der zweiwöchigen Wartefrist (§ 798 ZPO) hat der Anwalt den Schuldner aufgefordert, zu zahlen, um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Der Beklagte wandte darauf ein, die Sicherheit geleistet zu haben, sodass auch eine Vollstreckung aus dem KFB unzulässig sei. Zu Recht? |
Antwort: Ja. Der Einwand des Beklagten ist zutreffend. Denn der KFB ist trotz § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kein selbstständiger Titel in vollem Sinne: Er teilt vielmehr unmittelbar das Schicksal der Kostengrundentscheidung, die er der Höhe nach nur ausfüllt. Stellt das Urteil hier besondere Vollstreckungsvoraussetzungen auf, gelten sie auch ohne ausdrückliche Aufnahme in den KFB für ihn selbst (OLG Karlsruhe Rpfleger 00, 555). Zur Klarstellung müssen sie aber in den KFB aufgenommen werden, weil der KFB als eigenständiger Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Grundlage der Zwangsvollstreckung ist. Aus dem KFB selbst sollen ‒ soweit wie möglich ‒ die sachlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erkennbar sein (OLG Karlsruhe, a. a. O.).
Beachten Sie | Das Fehlen einer in der Kostengrundentscheidung enthaltenen Vollstreckungsbeschränkung im KFB ist mit dem zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (KG JurBüro 1984, 1572).
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