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  • · Fachbeitrag · Räumung

    Räumungsvollstreckung während der Corona-Pandemie

    von RA Michael Drasdo, FA Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Neuss

    | Da während der Corona-Pandemie überwiegend die Kontaktaufnahme zu anderen Personen vermieden wird, gestaltet sich eine Wohnungssuche schwierig. Dies macht sich auch für Schuldner eines Räumungsanspruchs bemerkbar. |

    1. Einleitung

    Das COVID-19-FAG beinhaltet zwar zahlreiche Bestimmungen zum Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Auch Regelungen zum Mietrecht wurden getroffen. Jedoch finden sich keine Ausnahmebestimmungen, die die Vollstreckung von Räumungstiteln betreffen. Dies kann die Betroffenen vor erhebliche Probleme stellen, weil sie auch bei äußersten Bemühungen eventuell keine Wohnung finden können, wenn die Suche faktisch durch Kontaktverweigerungen behindert wird. Dann ist es auch gleichgültig, ob ein Mieter der zu vergebenden Wohnung trotz der momentanen Lage dennoch verpflichtet ist, Besichtigungen mit potenziellen Nachmietern zu dulden. Oft überlagern die Fakten die rechtlichen Ansprüche.

     

    MERKE | Dies wirft die Frage auf, wie Räumungsschuldner ihren Verpflichtungen nachkommen sollen, ohne obdachlos zu werden oder ihr Eigentum einlagern zu müssen. Dies betrifft nicht nur Räumungsschuldner, die wegen Vertragsverstößen eine Kündigung erhalten haben, sondern auch redliche Mieter, die sich etwa einer Beendigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ausgesetzt sahen.