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  • · Fachbeitrag · Räumung

    Räumungsschutz in Corona-Zeiten verlängert

    | Das LG Berlin hat entschieden (26.3.20 67 S 16/20, Abruf-Nr. 215265 ): Gerichtliche Räumungsfristen sind derzeit in Berlin gemäß § 721 ZPO bis zum 30.6.20 zu erstrecken oder auf Antrag entsprechend zu verlängern. Grund: Die erlassenen Landesverordnungen zur Eindämmung des Coronavirus hätten das öffentliche Leben gerade im Land Berlin weitgehend beschränkt und zum Erliegen gebracht, sodass es derzeit ausgeschlossen bzw. zumindest unwahrscheinlich sei, Ersatzwohnraum für einen zur Räumung verpflichteten Mieter erfolgreich zu beschaffen. Eine davon abweichende Bemessung oder die Versagung der Räumungsfrist kommen danach ausnahmsweise nur in Betracht, wenn der Verbleib des Räumungsschuldners in der Mietsache eine Gefahr für Leib oder Leben begründet oder gleichrangige Interessen des Vermieters oder Dritter eine umgehende Räumung gebieten. |

     

    Die Entscheidung ist in einer zivilprozessualen ‒ nicht vollstreckungsrechtlichen ‒ Angelegenheit ergangen. Ihre Begründung lässt sich nicht ohne Weiteres auf derzeitig anhängige Räumungsschutzverfahren nach § 765a ZPO übertragen. Entscheidend ist wohl stets der Einzelfall. Wenn z. B. Kündigung und Urteil deutlich „vor Corona“ liegen, hatte der Schuldner genügend Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen. Allein die Räumung wegen der Pandemie aufzuschieben, ist für sich allein gesehen daher zu wenig. In der Praxis dürften Anträge auf Räumungsschutz unter Berufung auf Corona eher seltener vorkommen. Denn bereits mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieher terminieren diese derzeit weit in die Zukunft.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 93 | ID 46502220