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  • · Fachbeitrag · Prozessvergleich

    Unwirksamkeit der Androhung von Ordnungsmitteln

    Die der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO vorausgehende Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich aufgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO feststellt (BGH 2.2.12, I ZB 95/10, Abruf-Nr. 122330).

    Sachverhalt

    Vor dem OLG schlossen die Parteien einen Prozessvergleich. In diesem verpflichtete sich der Schuldner unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, mit der Unterzeichnung eines Pre-Selection-Vertrags gehe die Kundin keine Vertragsbindung ein. Mit Beschluss vom 24.11.09 hat das LG gegen den Schuldner wegen Zuwiderhandlungen gegen das im Vergleich vereinbarte Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 EUR, ersatzweise für je 200 EUR einen Tag Ordnungshaft, festgesetzt, nachdem der Gläubiger einen gesonderten Beschluss über die Androhung durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs nicht beantragt hatte. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Ordnungsmittelbeschluss aufgehoben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück, da er der Ansicht ist, dass eine wirksame Aufnahme der Androhung der Ordnungsmittel in einen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen ist.

    Entscheidungsgründe

    Nach § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen. Sie wird, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen. Grund: Die Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen.