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  • · Nachricht · Prozesskostenhilfe

    (Alte) Anwaltskosten mindern einzusetzendes Vermögen

    | Bei höheren titulierten Forderungen kann es für Gläubiger enorm entlastend sein, wenn für die Zwangsvollstreckung PKH bewilligt wird. Finanzielle Belastungen mindern das einzusetzende Vermögen des Gläubigers und erhöhen die Chancen auf PKH. Hierzu zählen auch Ratenzahlungen auf Anwaltskosten aus Straf- oder Bußgeldverfahren, sagt das LAG Bremen (9.4.25, 1 Ta 1/25, Abruf-Nr. 247702 ). |

     

    Der Mandant gab in seinem PKH-Antrag an, seit über zwei Monaten Raten in Höhe von 50 EUR pro Monat an seinen früheren Anwalt zu zahlen. Er legte Anwaltsrechnungen sowie Kontoauszüge mit abgebuchten Raten vor. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören in der Regel auch Ratenzahlungen für PKH aus anderen Verfahren sowie regelmäßige angemessene Ratenzahlungen für frühere Anwaltskosten. Anders als Ratenzahlungen auf Geldstrafen können die Anwaltskosten in Straf- oder Bußgeldverfahren, in dem die Geldbuße erging, als Belastung angesetzt werden (anders LAG Köln 14.7.10, 1 Ta 161/10).

     

    Entscheidend ist, dass zum einen die Raten angemessen hoch sind, wie es vor dem LAG der Fall war (50 EUR-Raten auf ein restliches Anwaltshonorar von 750 EUR) und zum anderen die Ratenvereinbarung bereits bestanden hat, bevor absehbar war, dass auf den Mandanten neue Prozesskosten zukommen. Solche Raten können daher auch bei PKH-Anträgen für die Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden. Zwei Varianten sind möglich: