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  • · Fachbeitrag · Pfüb-Formular

    BGH hilft Gläubigern bei Anlagen zum Antragsformular und Verrechnung nach Zahlung

    | Zwei Fragen werden derzeit im Rahmen der Forderungspfändung besonders diskutiert: Unter welchen Voraussetzungen können Gläubiger bei der Forderungsaufstellung auf Seite 3 des amtlichen Formulars auf eine Anlage verweisen? Darf das Vollstreckungsgericht prüfen, ob Gläubiger Zahlungen des Schuldners nach § 367 Abs. 1 ZPO verrechnen dürfen? Beide Fragen führen dazu, dass Gerichte immer wieder Zwischenverfügungen erlassen. Hiedurch geht Gläubigern kostbare Zeit verloren, wodurch letztlich der Verlust des Pfandrechts drohen kann. Erfreulicherweise schafft der BGH hier jetzt Abhilfe. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Mit Beschluss vom 15.6.16 hat der BGH zu Frage 1 festgestellt (VII ZB 58/15, Abruf-Nr. 187322): Sofern das Antragsformular für den Antrag des Gläubigers hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es erlaubt, wenn der Gläubiger insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist. Dies gilt, auch wenn die zu vollstreckenden Forderungen teilweise in die vorgegebene Forderungsaufstellung hätten eingetragen werden können.

     

    MERKE | Der BGH löst zugleich ein häufig vorkommendes Problem: Ein Gläubiger vollstreckt aus mehreren Titeln zwar mit gleicher Verzinsung, aber mit unterschiedlichem Zinsbeginn. Hier bietet nach Ansicht des BGH das Antragsformular auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit. Grund: Im Formular besteht keine Möglichkeit, mehrere (Kosten-)Forderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen einzutragen. Es bietet auch nicht alternativ die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen einzutragen. Eine entsprechende Zeile ist nicht vorgesehen. In den Zeilen 9 und 10 können jeweils nur Beträge gegebenenfalls „nebst“ Zinsen eingesetzt werden.