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  • · Fachbeitrag · Pfändung und Überweisung

    Vorpfändung eines Steuererstattungsanspruchs

    Die Vorpfändung eines Steuererstattungsanspruchs ist mit der vom Gerichtsvollzieher bewirkten Zustellung des die Vorpfändung enthaltenden Schreibens im Sinne des § 46 Abs. 6 AO „erlassen“. Auf den Zeitpunkt, zu dem das Schreiben dem Gerichtsvollzieher übergeben worden ist, kommt es nicht an (BGH 10.11.11, VII ZB 55/10, Abruf-Nr. 114009).

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Gläubigerin G. betreibt aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung gegen Schuldner S. wegen eines Teilbetrags von 500.000 EUR nebst Zinsen und Kosten. Am 2.1.07 um 7.45 Uhr stellte Gerichtsvollzieher X. dem Finanzamt F. als Drittschuldner im Wege der Vorpfändung ein vorläufiges Zahlungsverbot der G. zu. Damit kündigte sie an, dass die Pfändung der Ansprüche des S. auf Zahlung des Lohnsteuerjahresausgleichs, insbesondere von Lohn- und Kirchensteuer sowie auf Erstattung von Einkommens-, Kirchen- und Vermögenssteuer für das Jahr 2006 bevorstehe. Das das vorläufige Zahlungsverbot enthaltende Schreiben hatte G. auf den 2.1.07 vordatiert und dem X. bereits am 27.12.06 übergeben. Ebenfalls am 2.1.07, jedoch nach Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots, zeigte S. dem F. an, dass er seinen Erstattungsanspruch an R. abgetreten habe. Am 23.1.07 erwirkte G. einen PfÜB, mit dem die angeblichen Ansprüche des S. gegen das F. auf Erstattung der im vorläufigen Zahlungsverbot aufgeführten Steuern gepfändet und G. zur Einziehung überwiesen wurden. Die Erinnerung des S., mit der er die Unwirksamkeit der Vorpfändung geltend machte, hatte keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde hat S. nach richterlichem Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussicht zurückgenommen. Die anschließende Erinnerung des S. gegen die Vorpfändung hat das AG zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde will S. weiter die Aufhebung der Vorpfändung erreichen. Der BGH wies sie als unbegründet zurück.

     

    Der PfÜB darf nicht erlassen werden, bevor der Erstattungsanspruch entstanden ist (§ 46 Abs. 6 S. 2 AO). Entstanden und pfändbar ist dieser aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO), wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, § 38 AO. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer; Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG). Entsprechendes gilt für die Kirchensteuer (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 391) und auch für die Vermögenssteuer (§ 20 Vermögenssteuergesetz). Die entsprechenden Steuererstattungsansprüche entstehen dementsprechend mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums (BFHE 161, 412; OLG Koblenz ZVI 04, 614). Der Anspruch des Schuldners auf Lohnsteuerjahresausgleich 2006 ist folglich mit Ablauf dieses Jahres entstanden.