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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Besonderheiten bei deliktischem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gelten auch hier

    | Beim Zusammentreffen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern im Rahmen der Lohnpfändung können Schadenersatzansprüche entstehen, wenn auch wegen prozessualer Kostenerstattungsansprüche gepfändet wurde. Was viele nicht wissen: Dasselbe gilt bei einer P-Kontenpfändung. |

    1. Amtliches Formular berücksichtigt BGH-Rechtsprechung

    Auch bei der P-Kontenpfändung hat das amtliche Formular wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Seite 9 unten gemäß § 2 Nr. 1 GVFV die BGH-Rechtsprechung berücksichtigt. Dort heißt es: „Für die Pfändung der Kosten für den Unterhaltsrechtsstreit (das gilt nicht für die Kosten der Zwangsvollstreckung) sind bezüglich der Ansprüche A und B die gemäß § 850c ZPO geltenden Vorschriften für die Pfändung von Arbeitseinkommen anzuwenden; bei einem Pfändungsschutzkonto gilt § 850k Abs. 1 und 2 ZPO.“

    2. Hier gilt die bevorrechtigte Pfändung nicht

    Insoweit gilt auch hier: Eine nach § 850d Abs. 1 ZPO bevorrechtigte Pfändung gilt nicht hinsichtlich der titulierten Kosten des Unterhaltsrechtsstreits. Solche Kosten sind nur zu bedienen, wenn der Sockelfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO (derzeit 1.133,80 EUR) bzw. der nach § 850k Abs. 2 ZPO vom Schuldner auf Antrag aufgestockte Sockelfreibetrag überschritten wird. Dies muss das Kreditinstitut als Drittschuldner beachten.