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  • · Fachbeitrag · Deliktspfändung

    Deliktsgläubiger: Beantragen Sie erweiterten Zugriff auch bei Prozess- und Vollstreckungskosten

    | Bei der bevorrechtigten Lohnpfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO kommt es immer wieder zu Missverständnissen bei Gläubigern. Ein aktueller Fall des LG Karlsruhe zeigt, wie der Gläubiger diese zur Wahrung seines Pfandrechts bei einer Lohnpfändung wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vermeiden kann. |

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger pfändete zunächst wegen titulierter Ansprüche aus einem Vollstreckungsbescheid, einem Kostenfestsetzungsbeschluss sowie einem Urteil das Arbeitseinkommen des Schuldners gemäß § 850c Abs. 3 ZPO. Wenig später beantragte er, den pfändbaren Betrag nach § 850f Abs. 2 ZPO festzusetzen. Zum Nachweis des Rechtsgrundes der vorsätzlich unerlaubten Handlung legte er ein amtsgerichtliches Urteil vor, das das Attribut des Delikts aus dem zugrunde liegenden Vollstreckungsbescheid festgestellt hat, einschließlich der darauf beruhenden Vollstreckungskosten. Zudem wurde der Schuldner darin verurteilt, die Prozesskosten zu zahlen. Diese unterlagen ebenfalls dem Attribut des Delikts.

     

    Das Vollstreckungsgericht ordnete daraufhin an, dass die bereits ausgesprochene Pfändung teilweise gemäß § 850f Abs. 2 ZPO erfolgt. Hinsichtlich der geltend gemachten Prozess- und Vollstreckungskosten versagte es hingegen die bevorrechtigte Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO. Zugleich setzte das Gericht den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag auf monatlich 1.749 EUR fest.