· Nachricht · Ordnungsgeld
Wenn Schuldner „im großen Stil“ gegen Pflichten verstoßen
| Häufig fragen uns Leser, warum Gerichte selbst bei wiederholten Pflichtverstößen von Schuldnern nur niedrige Ordnungsgelder verhängen. Wirkungsvolle Sanktionen seien das kaum. Leider gibt es Fälle, z. B. im Arbeitsrecht, bei denen Verstöße „zusammenhängend“ betrachtet werden können, so das BAG (22.9.25, 8 AZB 6/25, Abruf-Nr. 250502 ). Gläubiger sind trotzdem nicht wehrlos und können ggf. mit einer soliden Wirtschaftskraft des Schuldners argumentieren. |
Gegen die Schuldnerin (kommunaler Klinikträger), war ein Unterlassungstitel nach § 87 Abs. 1 BetrVG erwirkt worden. Diese hatte wiederholt Dienstpläne bzw. Einsätze einzelner Mitarbeiter angeordnet, ohne dass der Betriebsrat (Gläubiger) zugestimmt hatte ‒ in beachtlichen 388 (!) Fällen. Der Gläubiger beantragte ein Ordnungsgeld von 1.000 EUR nach § 890 ZPO pro Verstoß. Nachdem das ArbG antragsgemäß ein Ordnungsgeld von 388.000 EUR festgesetzt hatte, reduzierte das LAG dieses auf nur 100 EUR pro Verstoß (= 38.800 EUR). Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers vor dem BAG blieb erfolglos.
Das Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung war für das BAG verhältnismäßig. Ordnungsgelder haben Sanktionscharakter und sollen abschrecken, aber den Schuldner nicht wirtschaftlich ruinieren. Der Gläubiger hatte zwar auf den Umsatz des Schuldners von 1,5 Mrd. EUR in den letzten beiden Jahren hingewiesen und damit gute Gründe für ein Ordnungsgeld genannt, das der Schuldner auch „spürt“. Der Jahresumsatz relativierte sich aber angesichts massiver Verluste im Klinikbetrieb des Schuldners. Auch seine im Jahresabschluss gebildete Rückstellung (10,3 Mio. EUR) erfolgte aufgrund der zahlreichen Ordnungsmittelanträge und den daher befürchteten Ordnungsgeldern, die der Schuldner zu bezahlen hätte.
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