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  • · Nachricht · Ordnungsgeld

    Auch ein „empfindliches Ordnungsgeld“ ist konkret zu beziffern

    | Beantragt der Gläubiger Ordnungsmittel ohne Angaben zur Höhe des Ordnungsgelds, darf das Gericht nach eigenem Ermessen entscheiden. Der Gläubiger kann dann nicht nachträglich Beschwerde einlegen, weil ihm das festgesetzte Ordnungsgeld zu niedrig ist (OLG Hamburg 3.4.23, 15 W 5/23, Abruf-Nr. 235030 ). Gläubiger sollten jedoch aufpassen: Rechtsprechung und Literatur beurteilen diese Frage uneinheitlich. |

     

    Der Gläubiger hatte ein „empfindliches Ordnungsgeld“ gegen die Schuldnerin beantragt, nannte jedoch weder einen Mindestbetrag noch eine Größenordnung. Das daraufhin vom LG verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 EUR war ihm zu gering. Er legte sofortige Beschwerde (§ 890 ZPO) ein und beantragte ein Ordnungsgeld nicht unter 10.000 EUR ‒ ohne Erfolg.

     

    Das OLG Hamburg bezog sich auf den BGH (19.2.15, I ZB 55/13, Abruf-Nr. 176268), in dessen Fall es zwar nicht um die Frage einer statthaften Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss ging. Der BGH hatte aber festgestellt, dass der Gläubiger eines unbezifferten Antrags nicht beschwert ist, wenn das Gericht ein Ordnungsgeld verhängt hat. Nennt ein Gläubiger keinen Mindestbetrag oder eine Größenordnung bzw. Rahmen des Ordnungsgeldes, läuft er also Gefahr, dass er dessen Höhe dem freien Ermessen des Gerichts überlässt.

     

    PRAXISTIPP | Gläubiger sollten Ordnungsmittelanträge daher stets konkret beziffern bzw. Mindestbeträge nennen. Das kann allerdings „ins Auge gehen“, wenn das Gericht weniger festsetzt, als beantragt. Dann unterliegt der Gläubiger teilweise und muss entsprechend die Kosten tragen (BGH VE 15, 97).

     

     

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 97 | ID 49413472