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  • · Fachbeitrag · Öffentliche Zustellung

    Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft kann öffentlich zugestellt werden

    | Unser Leser, Florian Wrede, Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH), Prien am Chiemsee, teilte uns eine wichtige Entscheidung des LG Detmold mit. Dabei ging es um die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher einen Schuldner auch durch öffentliche Bekanntmachung (§ 185 ZPO) zu einem von ihm bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft laden lassen kann. |

     

    Das LG bejahte dies (18.8.16, 1 T 91/16, Abruf-Nr. 188879). Grund: § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO steht dem nicht entgegen. Denn die darin enthaltene Anordnung, dass eine öffentliche Zustellung nicht stattfindet, betrifft ausschließlich die vom Gerichtsvollzieher verfassten Protokolle. Diese sind wiederum nur betroffen, wenn der Gerichtsvollzieher darin hat aufnehmen müssen, dass er dem Schuldner wegen dessen Abwesenheit keine mündlichen Aufforderungen und/oder sonstigen Mitteilungen erteilen konnte, die zur jeweiligen Vollstreckungshandlung gehörten. Deshalb gilt § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO weder für die Zahlungsaufforderung noch für die Ladung im Rahmen des Verfahrens nach § 802f ZPO.

     

    § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO ist auch nicht entsprechend anwendbar, weil es an einer Regelungslücke fehlt. Das verdeutlicht ein Vergleich mit § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO: Während der Gesetzgeber in die letztgenannte Vorschrift einen Verweis auf § 763 ZPO aufgenommen hat, hat er in § 802f Abs. 4 S. 1 ZPO hierauf verzichtet.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Ebenso wie das LG Detmold: Musielak/Voit/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 802f Rn. 3; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 802f Rn. 8
    • Eidesstattliche Versicherung bei wohnungslosem Schuldner, VE 01, 149
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 187 | ID 44281291