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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Erinnerung des Untermieters gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung

    | Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt ( BGH 7.7.11, V ZB 9/11, Abruf-Nr. 113065 ). |

     

    Die Rechtsstellung des Untermieters oder Unterpächters wird durch die Anordnung der Zwangsverwaltung unmittelbar nicht berührt. Sie führt nach § 152 ZVG dazu, dass der Zwangsverwalter anstelle des Schuldners dessen Rechte als Vermieter oder Verpächter bestehender Miet- und Pachtverträge wahrzunehmen und dessen Pflichten gegenüber Mietern oder Pächtern erfüllen muss. Das mag für diese eine Beeinträchtigung sein, weil der Zwangsverwalter, anders als ein „normaler“ Vermieter oder Verpächter, verpflichtet ist, den größtmöglichen Ertrag aus dem Grundstück „herauszuholen“ (OLG Düsseldorf ZfIR 99, 324). Für Untermieter oder Unterpächter dieser Mieter oder Pächter trifft das aber nicht zu. Für sie ändert sich durch die Anordnung der Zwangsverwaltung nichts. Ihr Vertragspartner bleibt der Mieter oder Pächter des Schuldners. Eine Gefährdung von Rechten des Untermieters (Buchard, ZZP 32 [1904], 89, 129) könnte auch nur im Zwangsversteigerungs-, nicht jedoch im Zwangsverwaltungsverfahren eintreten.

     

    Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich auch nicht aus einer mittelbaren Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Untermieters. Diese ist zwar von dem Bestand des Hauptmiet- oder -pachtverhältnisses abhängig. Das ist aber keine Folge der Anordnung oder Nichtanordnung der Zwangsverwaltung, sondern eine Schwäche, die einer Untermiete stets und unabhängig von einer Zwangsverwaltung anhaftet, weil sie nur eine abgeleitete Rechtsstellung vermitteln. Diese verändert sich durch die Zwangsverwaltung nicht. Mit deren Geltendmachung muss ein Untermieter auch rechnen, wenn der Vermieter des Hauptmieters ein „normaler“ Vermieter ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Erträge aus einem Untermiet- oder Unterpachtvertrag aufgrund der Anordnung der Zwangsverwaltung beschlagnahmt und von dem Zwangsverwalter einzuziehen sein können.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 166 | ID 29263900