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  • · Nachricht · Miete/Pacht

    Ein- oder Umbauten durch Mieter: Erstattungsansprüche pfänden

    | Pfändbare Ansprüche hinsichtlich Miet- und Pachtforderungen haben eine hohe Praxisrelevanz. In diesem Zusammenhang sehen viele Formularverträge ein Übernahmerecht des Vermieters für Einrichtungen des Mieters vor, verbunden mit einem „angemessenen finanziellen Ausgleich“, sofern dieser kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Insofern besteht hier gegebenenfalls eine weitere Forderung, die der Pfändung unterliegt. |

     

    Insofern sollten Sie diesen potenziellen Anspruch des Mieters als Schuldner stets wie folgt mitpfänden:

     

    • Anspruch G

    (Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)

    • auf Zahlung der rückständigen, fälligen und künftig fällig werdenden Miete und Pacht,
    • auf Herausgabe oder Leistung der fälligen oder künftig fällig werdenden Mietkaution,
    • auf Zahlung einer vereinbarten Mietvorauszahlung,
    • auf Zahlung von Nutzungsentgelt wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache nach § 546a BGB,
    • auf Schadenersatz wegen der verspäteten Rückgabe der Mietsache,
    • auf Rückgewähr der in Form eines Sparbuchs abgetretenen Kaution,
    • auf Herausgabe des kautionshalber übergebenen Sparbuchs,
    • Erstattungsanspruch wegen überlassener Ein- oder Umbauten.

     

    aus dem zwischen dem Schuldner und Drittschuldner geschlossenen Miet- oder Pachtverhältnis über die … (Wohnung/Haus/sonstige Mietsache) in … (genaue Adresse)

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 166 | ID 45455627