· Urteilsbesprechung · Lohnpfändung
Volljähriges Kind beim Pfändungsfreibetrag: Gläubiger muss Unterhaltsberechtigung prüfen
Bei einer Lohnpfändung kann die Berücksichtigung eines Kindes als unterhaltsberechtigte Person den pfändbaren Betrag erheblich reduzieren. Probleme ergeben sich hierbei allerdings oft bei volljährigen Kindern. Diese leben häufig weiterhin im Haushalt des Schuldners und erhalten z. B. Unterkunft und Verpflegung, verfügen aber ggf. über eigene Einkünfte aus einer Ausbildung oder Berufstätigkeit. Für den Gläubiger stellt sich deshalb die Frage, ob er die fehlende Unterhaltsberechtigung nachweisen muss oder ob der Schuldner die Voraussetzungen seines erhöhten Pfändungsfreibetrags darzulegen hat. Das LG Fulda hat hierzu entschieden.
Sachverhalt
Beruft sich der Schuldner bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens auf die Unterhaltsberechtigung eines volljährigen Kindes, muss er die tatsächlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Unterhaltspflicht darlegen und beweisen. Kann insbesondere die fortbestehende Bedürftigkeit nicht festgestellt werden, kann das Kind bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags unberücksichtigt bleiben.
Im Streitfall musste das LG über die Berücksichtigung eines volljährigen Sohnes bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens entscheiden (LG Fulda 24.7.26, 5 T 133/26, Abruf-Nr. 256220). Der Sohn lebte im Haushalt des Schuldners und hatte nach dessen Kenntnis eine Ausbildung zum Rettungssanitäter begonnen. Der Schuldner konnte jedoch wegen der zerrütteten persönlichen Verhältnisse zum Sohn weder angeben, ob die Ausbildung noch andauerte, noch welche Einkünfte der Sohn erzielte. Trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise konnte er keine näheren Angaben zur Bedürftigkeit seines Sohnes machen.
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