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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Herausgabe der Lohnabrechnung durch Drittschuldner

    | Der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung ist als unselbstständiger Nebenanspruch mit pfändbar. Viele Drittschuldner übersenden daher die Lohnabrechnungen, aber vor allem Städte und Gemeinden verweigern dies. |

     

    • Typische Ablehnungsschreiben betr. Herausgabe der Lohnabrechnung durch Drittschuldner

    „Aus § 836 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass der Schuldner die primäre Auskunftsquelle für den Gläubiger sein soll, von dem er sich auch die erforderlichen Informationen und Urkunden beschaffen kann. Auf die Beschlüsse des BGH vom 28.6.06, VII ZB 142/05 (VE 06, 147) und 20.12.06, VII ZB 58/06 (VE 07, 41) wird hingewiesen. Der BGH hat dort ausgeführt, dass die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO den Interessen des Gläubigers dient, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Die Verpflichtung des Schuldners diene dazu, dem Gläubiger die Nachprüfung zu ermöglichen, welche Ansprüche ihm aus der Pfändung erwachsen sind und ob der Drittschuldner die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vollständig erfüllt. Es wird daher anheimgestellt, sich wegen der Herausgabe der Lohnabrechnung an den Schuldner zu wenden. Der Beschluss des BGH (VE 13, 59) findet nur Anwendung, wenn es der Herausgabe solcher Unterlagen bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung überhaupt geltend machen zu können. Das ist bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst nicht der Fall.“

     

    Die angeblichen Forderungen eines Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Übersendung der Lohnabrechnungen sind zusammen mit den Forderungen auf Lohnzahlung als Nebenrechte stets mitgepfändet (BGH 9.12.12, VII ZB 50/11, Abruf-Nr. 130394). Folge: Einer gesonderten Neben- oder Hilfspfändung bedarf es dazu nicht (BGH VE 12, 79; VE 04, 91). Der BGH betont dabei, dass neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten diese Vorschrift u.a. auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt wird, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind. Solche Nebenrechte sind vor allem Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH VE 06, 25; VE 04, 91). Bei der Lohnpfändung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen solchen unselbstständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass einem Schuldner gegen seinen Arbeitgeber - auch Behörden - derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen. Ob Ansprüche des Schuldners auf Lohnabrechnung gegen seinen Arbeitgeber tatsächlich gegeben sind, ist für den Erlass des PfÜB unerheblich. Denn das Vollstreckungsgericht prüft nicht, ob eine zu pfändende Forderung besteht (BGH VE 04, 93). Bezüglich der Mitpfändung gilt dies ebenfalls.

     

    Wurde im PfÜB der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Lohnabrechnung mitgepfändet, muss sich der Drittschuldner - auch eine Behörde - hieran halten. Sonst müsste der Gläubiger Drittschuldnerklage erheben. Hat das Vollstreckungsgericht die Pfändbarkeit einer Forderung zu Unrecht bejaht, ist die Pfändung zwar anfechtbar, die Wirksamkeit des PfÜB im Verhältnis vom Gläubiger zum Drittschuldner wird hiervon aber nicht berührt (LG Lüneburg JurBüro 08, 497; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 748). Der Drittschuldner kann nach § 766 ZPO formelle Mängel mit der unbefristeten Erinnerung geltend machen (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 6. Aufl., § 766 Rn. 26).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 87 | ID 42618091