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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Besonderheit bei deliktischem prozessualen Kostenerstattungsanspruch beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | § 850d Abs. 1 ZPO und § 850f Abs. 2 ZPO erweitern den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs aus gesetzlichem Unterhalt oder aus Delikt vollstreckt. Treffen jedoch Delikts- und Unterhaltsgläubiger oder Normal- und/oder Delikts- und Unterhaltsgläubiger bei einer Lohnpfändung aufeinander, müssen Gläubiger bei der Abführung des pfändbaren Betrags durch den Arbeitgeber die unterschiedliche BGH-Rechtsprechung beachten, wenn auch wegen prozessualer Kostenerstattungsansprüche gepfändet wurde. |

    1. Prozessualer Kostenerstattungsanspruch: Das sagt der BGH

    Der BGH (VE 09, 169) hat entschieden, dass ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO fällt. Dies gilt aber nicht wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind. Sie unterfallen dann auch dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO (BGH VE 11, 101).

    2. Drittschuldner aufgepasst

    Treffen Delikts- und Unterhaltsgläubiger oder Normal- und/oder Delikts- und Unterhaltsgläubiger bei einer Lohnpfändung aufeinander, muss der Arbeitgeber (Drittschuldner) aufpassen, sonst können Schadenersatzansprüche entstehen. Denn das amtliche Formular wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gemäß § 2 Nr. 1 GVFV ‒ nicht das amtliche Formular nach § 2 Nr. 2 ZVFV! ‒ hat die BGH-Rechtsprechung auf Seite 9 unten berücksichtigt. Dort heißt es: „Für die Pfändung der Kosten für den Unterhaltsrechtsstreit (das gilt nicht für die Kosten der Zwangsvollstreckung) sind bezüglich der Ansprüche A und B die gemäß § 850c ZPO geltenden Vorschriften für die Pfändung von Arbeitseinkommen anzuwenden; bei einem Pfändungsschutzkonto gilt § 850k Abs. 1 und 2 ZPO.“