28.06.2017 · Fachbeitrag · Lohnpfändung
Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags
Mit Beschluss vom 3.4.17 (7 Ta 222/16) hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden: Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gemäß § 850e Nr. 1 S. 2 Buchst. b ZPO sind u. a. Beiträge, die der Schuldner an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, nicht mitzurechnen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
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