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  • · Fachbeitrag · Lohnabfindung

    Dauerproblem: Pfändung einer Lohnabfindung

    | Viele Gläubiger tragen den zu pfändenden Anspruch im amtlichen Formular unter „Anspruch G"“ ein, wenn sie eine Abfindung pfänden wollen. Dies ist falsch und führt zu einer gerichtlichen Zwischenverfügung. Im Einzelnen müssen Gläubiger wie folgt unterscheiden: |

     

    Wollen Gläubiger das Arbeitseinkommen „Anspruch A (an Arbeitgeber)“ erst noch pfänden, sollten sie zugleich den Anspruch auf Zahlung der Abfindung aus beendetem Arbeitsverhältnis mitpfänden (Musterformulierung: VE 16, 10). Grund: Zum Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO gehören auch Abfindungen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

     

    Wichtig | Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche Abfindungsansprüche, z. B. nach § 9 KSchG, § 10 KSchG, oder um vertraglich vereinbarte handelt (VE 10, 145).

     

    Haben Gläubiger das Arbeitseinkommen bereits gepfändet und erfahren sie dann später, dass dem Schuldner eine Abfindung zusteht, können sie durch nachträglichen PfÜB hierauf zugreifen, ebenfalls unter „Anspruch A (an Arbeitgeber)“.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Arbeitgeber muss den Abfindungsbetrag in voller Höhe an Sie auskehren. Grund: Die Abfindung ist eine Einmalzahlung. Somit gelten die Freigrenzen gemäß § 850c Abs. 3 ZPO gerade nicht.

     

    Der Schuldner kann sich dagegen im Wege eines Schutzantrags nach § 850i ZPO wehren.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 183 | ID 44902436