Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kontopfändung

    Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge

    • 1.Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind, als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.
    • 2.Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.
    • 3.Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu einer Woche aufschieben.

    (BGH 9.2.12, VII ZB 49/10, Abruf-Nr. 120902)

    Sachverhalt

    Das AG hat wegen einer titulierten Forderung einen PfÜB erlassen. Dieser bezieht sich unter anderem auf angebliche, wie folgt bezeichnete Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse:

     

    Im Wortlaut / Die Forderungen des Schuldners

    • 1.Anspruch des Schuldners auf Gutschrift von zu seinen Gunsten eingehenden Beträgen,
    • 2.Auszahlung sowohl des sich zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Abschlüssen,
    • 3.Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte,
    • 4.Auszahlung des Dispositionskredits für den Fall des Abrufs durch den Schuldner,
    • 5. Forderungen aus seinem bei der Drittschuldnerin geführten Sparkonto, auf Auszahlung des Guthabens und der … Zinsen …,
    • 6.Anspruch auf Zahlung und Leistung jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierkonto gehörenden Geldkonto …
    • 9.Gemäß § 836 Abs. 3 ZPO wird angeordnet: Der Schuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm über die Forderung vorhandene Urkunden herauszugeben; insbesondere hat er herauszugeben: Girovertrag, Sparvertrag, Sparbücher.