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  • · Fachbeitrag · Kontopfändung

    Anspruch D: Stets Genossenschaftsansprüche mitpfänden

    | Pfändet ein Gläubiger in die Bankverbindung eines Schuldners (Anspruch D), lehrt die Praxis, dass regelmäßig evtl. beim Kreditinstitut bestehende Genossenschaftsanteile nicht mit gepfändet werden (z. B. bei Volks- und Raiffeisenbanken). Dadurch gehen dem Gläubiger zusätzlich realisierbare Ansprüche verloren. Ein Zugriff ist vor allem bedeutsam, wenn andere Gläubiger vorrangig sind, aber hierauf nicht zugegriffen haben. Dann „schiebt“ sich der nachrangige Gläubiger vor die vorrangigen Gläubiger. |

    1. Ausgangssituation

    Eine Genossenschaft ist ein Verein mit freier und wechselnder Mitgliederzahl, dessen Zweck darauf gerichtet ist, Erwerb und Wirtschaft der Mitglieder (= Genossen) zu fördern (§ 1 Abs. 1 GenG). Sie wird beim AG im Genossenschaftsregister im zuständigen Handelsregister mit dem Zusatz „eG“ (= eingetragene Genossenschaft; § 3 GenG) eingetragen. Im Hinblick auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche sollten Gläubiger in das Satzungsstatut Einblick nehmen. Dieses muss nach § 836 Abs. 3 ZPO der Schuldner dem Gläubiger herausgeben. Entsprechendes sollte daher im PfÜB mit angeordnet werden.

     

    Folgende Ansprüche können gepfändet werden: