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  • · Fachbeitrag · Herausgabevollstreckung

    Herauszugebender Gegenstand ist bei einem Dritten: Das müssen Gläubiger unternehmen

    | Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Der Gläubiger ist im Besitz eines Urteils, wonach der Beklagte einen bestimmten Gegenstand an ihn herausgeben muss. Das Problem: Der Gegenstand befindet sich nicht mehr im Besitz des Schuldners, sondern bei einem Dritten. Hier ist entscheidend, ob der Dritte zur Herausgabe bereit ist oder nicht. |

    1. Dritter ist zur Herausgabe bereit

    Der Gerichtsvollzieher darf sämtliche im Eigentum eines Schuldners stehende bewegliche Sachen pfänden, auch wenn sie sich nicht im Gewahrsam (Besitz) des Schuldners, sondern bei einem Dritten befinden. Da der Gerichtsvollzieher in solchen Fällen aber nicht überprüfen kann, ob der Dritte ein der Pfändung entgegenstehendes Recht hat, kommt eine Prüfung nach § 808 ZPO, § 1006 BGB nicht in Betracht. Deshalb regelt § 809 ZPO: Bei dem Dritten darf der Gerichtsvollzieher nur pfänden, wenn dieser zur Herausgabe der Sache bereit ist.

     

    PRAXISTIPP | Klären Sie dies unbedingt, bevor Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Fragen Sie entweder persönlich ‒ telefonisch ‒ oder lassen Sie dies den Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags erledigen. Letzteres löst allerdings Kosten nach dem GVKostG aus. Die erklärte Herausgabebereitschaft des Dritten muss sich dabei auch auf die Verwertung der Sache erstrecken (BGH NJW-RR 04, 352).

     

    Wichtig | Für die Herausgabevollstreckung müssen Sie nicht das amtliche Gerichtsvollzieherformular verwenden. Dies ist nur bei einer Vollstreckung wegen Geldforderungen erforderlich (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 GVFV).