· Fachbeitrag · Haftbefehl
Isolierter Haftbefehlsantrag: Amtliches Vollstreckungsformular nicht verbindlich
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob der Gläubiger beim Antrag auf Erlass eines Haftbefehls unbedingt das amtliche Gerichtsvollzieherformular verwenden muss, oder ob ein solcher Antrag auch isoliert, also ohne Verwendung des amtlichen Formulars direkt beim Vollstreckungsgericht gestellt werden kann.
Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO kann auch isoliert beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, der Schuldner die Abgabe jedoch verweigert oder er dem Termin fernbleibt.
Hat der Gläubiger in einem solchen Fall im Modul I des amtlichen Formulars nichts beantragt, sind die Vollstreckungsunterlagen dem Gläubiger zurückzugeben. Er kann den Erlass des Haftbefehls nachträglich unmittelbar beim Vollstreckungsgericht unter Vorlage der Vollstreckungsunterlagen und des Protokolls des Gerichtsvollziehers beantragen.
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