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  • · Fachbeitrag · Grundbuchvollstreckung

    Grundschuldlöschung: PfÜB ist kein Nachweis zur Zustimmung des Eigentümers nach § 27 S. 1 GBO

    | Im Zusammenhang mit der Pfändung des schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs bei Grundschulden hat der BGH jetzt entschieden: Die Vorlage eines PfÜB, mit dem neben dem Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld das „Zustimmungsrecht“ des Grundstückseigentümers „zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB, § 27 S. 1 GBO“ gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die grundbuchrechtlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld an dessen Stelle zu erklären. |

    Relevanz für die Praxis

    Die Durchsetzung des gepfändeten schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs des Schuldners im Hinblick auf eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld kann u. a. durch Aufhebung und Eintragung der Aufhebung der Grundschuld unter Mitwirkung des Schuldners als Grundbucheigentümer erfolgen (§§ 875, 1183, 1192 BGB, § 27 S. 1 GBO). Hierbei ist § 29 GBO zu beachten. Danach soll eine Eintragung in das Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Der BGH musste nur die Frage beantworten, ob der PfÜB, mit dem auch das Zustimmungsrecht des Schuldners (Eigentümers) zur Löschung der Grundschuld im Wege der Hilfspfändung gepfändet wurde, ausreicht, um die Form des § 29 GBO zu wahren. Genau dies hat er aber verneint (12.10.17, V ZB 131/16, Abruf-Nr. 198616).

     

    Pfändung der Zustimmungsbefugnis ist reine Hilfspfändung

    Die Pfändung der Zustimmungsbefugnis des Eigentümers dient dazu, den zugleich gepfändeten Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zwangsweise durchzusetzen. Sie ist lediglich eine Hilfspfändung und gibt dem Pfändungsgläubiger kein selbstständiges, vom Rückgewähranspruch unabhängiges Recht, die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld anstelle des Eigentümers zu erklären.