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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Pfändungsverbot für Pkw eines gehbehinderten Schuldners

    Der Pkw eines gehbehinderten Schuldners unterliegt nicht der Pfändung, wenn die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern (BGH 16.6.11, VII ZB 12/09, Abruf-Nr. 112443).

    Sachverhalt

    Gläubiger G. betreibt gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Dem Titel liegt eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des S. gegen G. zugrunde. S. ist gehbehindert. Sein Grad der Behinderung ist mit 70 festgestellt, und ihm ist das Merkzeichen „G“ (= erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zuerkannt. G. beauftragte den Gerichtsvollzieher X. mit der Pfändung des Pkw des S. Unter Verweis auf die Behinderung des S. lehnte X. die Pfändung ab.

     

    Auf die Erinnerung des G. hat das Vollstreckungsgericht die Pfändung des Fahrzeugs für zulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des S. hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der S. sein Begehren weiter, unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung die Erinnerung gegen die Entscheidung des X. zurückzuweisen. Der BGH hob die zugelassene Pfändung auf und verwies die Sache an das Beschwerdegericht zurück.