· Fachbeitrag · Geldempfangsvollmacht
Darf der Drittschuldner Zahlungen an den Gläubigervertreter zurückhalten?
Kreditinstitute stehen als Drittschuldner häufig vor der Frage, ob gepfändete Beträge auf das Konto des Gläubigervertreters ausgezahlt werden dürfen,, wenn keine gesonderte Geldempfangsvollmacht vorliegt. Problem: Der Gläubigervertreter verlangt Überweisung auf sein Kanzlei- oder Inkassokonto statt an den Gläubiger selbst. Fordert die Bank eine Geldempfangsvollmacht, berufen sich Gläubigervertreter vielfach auf ihre Prozessvollmacht und § 753a ZPO a. F. (seit 1.10.26: § 752a Abs. 1 ZPO) i. V. m. der BGH-Rechtsprechung ( VE 23, 192 ), wonach keine gesonderte Vollmachtsurkunde nötig sei. Für die Bank stellt sich damit die haftungsrelevante Frage, ob sie ohne nachgewiesene Geldempfangsvollmacht an den Vertreter zahlen muss oder die Auszahlung bis zur Klärung zurückhalten darf. Erschwerend kommt hinzu, dass der Drittschuldner den Vollstreckungsantrag und die dort gegenüber dem Vollstreckungsgericht abgegebenen Vollmachtsversicherungen regelmäßig nicht kennt.
1. PfÜB macht den Gläubiger zum Zahlungsempfänger
Ausgangspunkt ist § 835 Abs. 1 ZPO. Danach wird die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen. Der Drittschuldner hat deshalb grundsätzlich an den Vollstreckungsgläubiger zu leisten. Entscheidend ist, dass der PfÜB den Gläubiger und nicht ohne Weiteres dessen Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister zum Empfang der Forderung legitimiert.
Beachten Sie — Der Gläubigervertreter kann zwar das Vollstreckungsverfahren für den Gläubiger betreiben. Daraus folgt aber noch nicht, dass er auch berechtigt ist, die Hauptforderung des Gläubigers entgegenzunehmen. Folge: Die Vollstreckungsbefugnis ist somit nicht gleichzusetzen mit einer Geldempfangsbefugnis. § 81 ZPO bestätigt diese Differenzierung. Die Prozessvollmacht umfasst zwar die Zwangsvollstreckung. Hinsichtlich des Geldempfangs nennt die Vorschrift jedoch ausdrücklich die von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Rechtsanwalt allein aufgrund der Prozessvollmacht auch die titulierte Hauptforderung des Mandanten entgegennehmen darf.
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