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  • · Fachbeitrag · Gesetzliche Neuordnung

    Vollmachtsversicherung nach § 752a ZPO: Erleichterungen und Fallstricke

    Mit der Einführung des § 752a ZPO n. F. zum 1.10.26 wird die bisherige Praxis der Vollmachtsversicherung in der Zwangsvollstreckung neu geordnet. Vor allem entscheidend: Vollmachtsfragen werden künftig klarer, aber auch formstrenger behandelt. Das hat zahlreiche praktische Konsequenzen. 

    1. Systematische Neuordnung

    Der Gesetzgeber trennt den bisherigen § 753a ZPO in zwei Vorschriften auf:

     

    • § 752a ZPO n. F. regelt die Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung.