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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Taschengeld des Schuldners in Pflegeeinrichtung unterliegt Pfändung

    | Der BGH hat jetzt entschieden: Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem „Taschengeldkonto“ verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem „Taschengeldkonto“ eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. |

     

    Sachverhalt

    Schuldner S. wohnt in einer Pflegeeinrichtung (Drittschuldner D.). Ihm werden dort Unterkunft, Pflege und Verpflegung gewährt. Darüber hinaus verwaltet D. für S. auf einem sog. „Taschengeldkonto“ einen monatlichen Geldbetrag. Im April 17 hat Gläubiger G. den Antrag auf „Pfändung des Taschengeldes, das der Schuldner erhält, lt. Angaben im Vermögensverzeichnis ca. 100 EUR monatlich“ und auf Überweisung des Anspruchs zur Einziehung gestellt. Das AG als Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des G. war erfolglos. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt G. seinen Antrag auf Erlass eines PfÜB weiter. Der BGH hob die Beschwerdeentscheidung auf und verwies dies Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück (30.4.20, VII ZB 82/17, Abruf-Nr. 216132).

     

    Relevanz für die Praxis

    Eine Zweckbindung und damit Unpfändbarkeit nach § 851 Abs. 1 ZPO ist gegeben, soweit die von einem Heimträger auf dem „Taschengeldkonto“ verwalteten Geldbeträge der Höhe nach dem angemessenen Barbetrag gemäß § 27b Abs. 3 SGB XII entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass der notwendige Lebensunterhalt des Bewohners einer Pflegeeinrichtung neben den in dieser Einrichtung gewährten Leistungen auch einen angemessenen Barbetrag für seine darüber hinausgehenden persönlichen Bedürfnisse umfasst. Der in § 27b Abs. 3 SGB XII festgelegte angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung dient damit der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins (§ 1 S. 1 SGB XII).