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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Steuerklasse IV lässt Vermutung auf gleich hohes Einkommen zu

    von Inkasso Wohlgemuth GmbH, Andernach

    | Praktisch relevant sind die Fälle, in denen unterhaltsberechtigte Personen des Schuldners eigene Einkünfte beziehen. § 850c Abs. 4 ZPO eröffnet dem Gläubiger die Möglichkeit, die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern. Das Vollstreckungsgericht kann dann klarstellen, dass ein unterhaltsberechtigter Angehöriger des Schuldners mit eigenem Einkommen bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen ist. In der Praxis stellt sich aber immer wieder die Frage, ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, wenn der Gläubiger vorträgt, dass die Einkünfte des Schuldners nach der Steuerklasse IV versteuert werden. Dann liegt die Vermutung nämlich nahe, dass beide Ehegatten gleich hohe Einkünfte beziehen. Die Steuerklasse IV ist vornehmlich Ehepartnern vorbehalten. |

    1. AG Leipzig gläubigerfreundlich

    Dieser Argumentation ist das AG Leipzig in seinem Beschluss vom 6.10.17 (JurBüro 18, 216) gefolgt. Es hat angeordnet, dass der Ehepartner des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens voll unberücksichtigt bleibt.

     

    MERKE | Der Gläubiger muss schlüssig und substanziiert vortragen, welche eigenen Einkünfte die unterhaltsberechtigte Person hat. Allgemeine Hinweise z.  B. darauf, dass das minderjährige Kind hinsichtlich seines Alters einer Ausbildung nachgehen müsste und dadurch eigene Einkünfte bezieht, genügen diesen Anforderungen nicht.