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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Keine Pfändbarkeit der Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters

    Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar (BGH 29.4.13, VII ZB 14/12, Abruf-Nr. 132049).

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung. Auf Antrag des Gläubigers hat das AG - Vollstreckungsgericht - einen Beschluss erlassen, mit dem die Geschäftsanteile des Schuldners an der M.E. GmbH, der Drittschuldnerin, sowie weitere 
Ansprüche, darunter die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die 
Angelegenheiten der Drittschuldnerin und Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG, gepfändet worden sind.

     

    Der Schuldner hat gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt, soweit es um seine (angeblichen) Ansprüche gegen die Drittschuldnerin gemäß § 51a GmbHG geht, und beantragt, den Pfändungsbeschluss insoweit aufzuheben. Das Vollstreckungsgericht hat diese Erinnerung durch Beschluss zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht auf die sofortige 
Beschwerde des Schuldners aufgehoben und auf dessen Erinnerung auch den Pfändungsbeschluss insoweit aufgehoben, als durch diesen Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und auf Einsichtnahme in deren Bücher und Schriften nach § 51a GmbHG gepfändet worden sind. Der BGH wies die zugelassene Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Unpfändbarkeit der Erteilung von Auskunft und Gestattung auf Einsicht in Bücher und Schriften ergibt sich aus folgenden Gründen:

     

    • Die mit der Pfändung einer Hauptforderung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich grundsätzlich auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer gesonderten Hilfspfändung bedarf es insoweit nicht (BGH VE 12, 79).

     

    • Achtung | Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird die Vorschrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Durchsetzung des Hauptrechts erforderlich sind oder deren Trennung dessen Durchsetzung gefährden würde. Entsprechendes gilt bei Pfändungen von anderen Vermögensrechten im Sinne des § 857 ZPO. Um solche Nebenrechte handelt es sich bei den Ansprüchen gemäß § 51a GmbHG nicht. Solche Ansprüche sind daher nicht pfändbar.

     

    • Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (§§ 851 Abs. 1, 857 Abs. 1 ZPO). Dies ist bei Ansprüchen nach § 51a GmbHG nicht der Fall. Diese sind vielmehr Ausfluss der Gesellschafterstellung und können von dieser nicht getrennt werden, sodass die Pfändung des Geschäftsanteils diese Ansprüche nicht erfassen kann.

     

    • Eine Pfändbarkeit ergibt sich auch nicht aus § 857 Abs. 3 ZPO. Hiernach kann ein unveräußerliches Recht in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen werden, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

     

    • Achtung | Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Umfang das Informationsrecht nach § 51a GmbHG durch bevollmächtigte Dritte ausgeübt werden kann. Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters ist, vom Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG abgesehen, prinzipiell unbeschränkt; es findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung. Die Kehrseite des umfassenden sehr weitgehend gestalteten Informationsrechts nach § 51a GmbHG ist als Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine verstärkte Verschwiegenheitspflicht des Gesellschafters. Die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte ist grundsätzlich pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf, welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden. Angesichts dieser Ausgestaltung der Ansprüche des GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbHG ist eine Pfändbarkeit dieser Ansprüche nach § 857 Abs. 3 ZPO nicht möglich.

     

    • Die Pfändung der Ansprüche kann auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO gestützt werden.

     

    • Achtung | Vorliegend kann es dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Schuldner verpflichtet ist, dem Gläubiger entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO zur Vorbereitung der Verwertung der gepfändeten GmbH-Geschäftsanteile Auskunft zu erteilen und auf die Drittschuldnerin bezogene Urkunden, die sich in seinem Besitz befinden, herauszugeben hat. Aus der den Schuldner etwa treffenden Verpflichtung entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO gegenüber dem Gläubiger ergibt sich keine Pfändung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gemäß § 51a GmbHG, das dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zusteht.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist gläubigerschädlich. Ob der Gläubiger allerdings seine Informationsrechte im Hinblick auf §§ 840 Abs. 1, 836 Abs. 3 ZPO gegenüber Drittschuldner bzw. Schuldner geltend machen kann, hat der BGH nicht entschieden.

     

    Insofern sollte der Gläubiger jedenfalls seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO durchsetzen und diesen daher auffordern entsprechende Informationen zu erteilen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 133 | ID 40262400