· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
Die „große Unbekannte“: Pfändung landwirtschaftlicher Beihilfen, Zuschüsse und Prämien
Landwirte in Deutschland erhalten zahlreiche Fördermittel aus verschiedenen öffentlichen Quellen. Diese komplexen und oft wechselnden Förderungen sind Gläubigern meist unbekannt, weshalb Pfändungen solcher Ansprüche selten erfolgen, obwohl sie wirtschaftlich lohnend sein können. Der folgende Beitrag klärt auf.
1. Grundsatz
Öffentlich-rechtliche Zahlungen, z. B. Beihilfen, Zuschüsse oder Prämien, gelten als Vermögensrechte oder Forderungen und können grundsätzlich der Pfändung unterliegen (§ 829 ZPO, § 835 ZPO) ‒ soweit sie als Geldforderungen verwertbar sind.
Beachten Sie — Der BGH (VE 09, 44) hat dazu entschieden, dass Zahlungsansprüche eines Landwirts aus Agrarförderprogrammen pfändbar sind. Der BGH erwähnt nicht, dass der Gläubiger Landwirt oder Betriebsinhaber sein muss. Entscheidend ist ausschließlich, dass der Schuldner (der Landwirt) einen vermögenswerten Anspruch hat. Gläubiger kann somit jede beliebige natürliche oder juristische Person sein (z. B. Bank, Privatperson, Behörde, Unternehmen etc.).
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