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  • · Fachbeitrag · Corona

    Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen? Nicht immer!

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Es war zu erwarten: Der BGH hat jetzt im Zusammenhang mit den Gutschriften der sog. Corona-Soforthilfen auf einem P-Konto entschieden, dass es sich bei dieser Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ und ergänzendes Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“) um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem P-Konto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen. |

    Sachverhalt

    Mit einem PfÜB wurden wegen eines titulierten Zahlungsanspruchs die Forderungen der Schuldnerin S. gegen die Drittschuldnerin (Bank) gepfändet und dem Gläubiger G. zur Einziehung überwiesen (Anspruch D). Mit Bescheid der Bezirksregierung K. vom 29.3.20 wurde dem S. aufgrund des Programms zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ eine Zuwendung in Höhe von 9.000 EUR bewilligt und am 2.2.20 auf dem P-Konto bei der Drittschuldnerin gutgeschrieben. Die Bewilligung der Corona-Soforthilfe erfolgte mit der folgenden Maßgabe:

     

    • Die Bewilligung im Wortlaut

    ...

    • 2.
    • Zweckbindung
    • Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.
    • 3. Aufrechnungsverbot
    • Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende[n] Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. ...“

    II. Nebenbestimmungen

    ...

    • 3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z. B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse [...] zurückzuzahlen.

    ...